Grundsteuer / Hinweise für Kaufende und Verkaufende einer Immobilie

Grundsteuer / Hinweise für Kaufende und Verkaufende einer Immobilie

Hinweise für Immobilienverkäufer*innen

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Im Falle einer Grundstücksveräußerung bleiben die bisherigen Grundstückseigentümer*innen so lange gegenüber der Stadt zur Zahlung verpflichtet, bis das Finanzamt den Erwerbenden die Besitzung gemäß §§ 10 und 17 Grundsteuergesetz (GrStG) steuerlich zugerechnet hat.

Die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt im Sinne von § 22 Absatz 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) immer zum 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Dies geschieht rückwirkend, sofern das Finanzamt die Mitteilung über den Eigentumswechsel erst im Laufe des Jahres nach der Veräußerung an die Stadt weiter gibt.

Die im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen sind privatrechtlich und bleiben hiervon unberührt.

Zur Beschleunigung der grundsteuerlichen Abwicklung und um die Verkaufenden bereits vor dem Vorliegen des entsprechenden Bescheides des Finanzamtes aus der Steuerpflicht entlassen zu können, hat die Stadt Mülheim an der Ruhr ein Formular (Verpflichtungserklärung) entworfen, mit dem sich Grundstückserwerbende gegenüber der Stadt freiwillig bereit erklären können, die Zahlung der Grundsteuer bereits im Jahr der Veräußerung ab dem Ersten eines Monats zu übernehmen.

Für den Fall, dass von der Verpflichtungserklärung Gebrauch gemacht wird, erhalten die Verkaufenden vom Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern, einen Grundsteueränderungsbescheid, durch den die Veranlagung ab dem im Vordruck eingetragenen Termin aufgehoben wird. Im Gegenzug erhalten die Kaufenden einen an sie gerichteten Grundsteuerbescheid mit einem neuen Kassenzeichen ab demselben Zeitpunkt.

Wird von der Verpflichtungserklärung kein Gebrauch gemacht, erhalten die Verkaufenden vom Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern, einen Grundsteueränderungsbescheid, durch den die Veranlagung ab dem 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres aufgehoben wird. Im Gegenzug erhalten die Kaufenden einen an ihn gerichteten Grundsteuerbescheid mit einem neuen Kassenzeichen ebenfalls ab dem 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres.

Zwei Frauen sitzen mit dem Rücken zur Kamera, Arm in Arm, auf einer Bank und schauen in einen Raum in ihrer Immobilie, der gerade kernsaniert wird.  - Pixabay

Hinweise für Käufer*innen einer Immobilie

Für Grundbesitzungen wird nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, von der Gemeinde Grundsteuer erhoben.

Im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, der bindende Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde ist, wird sowohl der Grundsteuermessbetrag als auch der oder die Steuerpflichtige benannt.
Die Grundsteuer für ein Jahr berechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages mit dem vom Rat der Stadt beschlossenen Hebesatz (zurzeit 265 % für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und 890 % für alle übrigen Grundstücke).

Im Falle eines Grundstückverkaufs werden Erwerbende seitens des Finanzamtes erst mit Wirkung zum 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres als Steuerpflichtige benannt. Bis zum Vorliegen des entsprechenden Grundsteuermessbescheides bleiben die Verkaufenden der Immobilie gegenüber der Stadt zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Da im Kaufvertrag im Allgemeinen ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem Rechte und Pflichten auf die Erwerbenden übergehen (dazu gehört auch die Grundsteuer), haben die Verkäufer*innen die Möglichkeit, die Grundsteuer auf dem Privatrechtsweg zurückzufordern.

Um die grundsteuermäßige Abwicklung allen Beteiligten zu erleichtern, hat die Stadt Mülheim an der Ruhr ein Formular (Verpflichtungserklärung) entwickelt, mit dem sich  Grundstückserwerbende gegenüber der Stadt freiwillig bereit erklären können, die Zahlung der Grundsteuer bereits im Jahr der Veräußerung ab dem Ersten eines Monats zu übernehmen.

In diesem Fall erhalten die Kaufenden einen Grundsteuerbescheid ab dem im Vordruck eingetragenen Datum; gleichzeitig wird die Veranlagung für die Verkaufenden aufgehoben. Eine private Verrechnung zwischen Kaufende und Verkaufende ist dann nicht mehr erforderlich.

Der Vordruck Verpflichtungserklärung kann Ihnen zugeschickt werden. Melden Sie sich dann bitte unter den nachfolgend aufgeführten Telefonnummern. Hier können Sie den Vordruck herunterladen.

Kontakt

Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt 24 - Fachbereich Finanzen
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

 

  • Straßennamen A  bis D, R bis U, W, X, Y
    Telefon: 0208 / 455-2037, Raum B 204, Frau Polatkan
     
  • Straßennamen E bis K, Z
    Telefon: 0208 / 455-2034, Raum B 201, Herr Paulsen
     
  • Straßennamen L bis Q, V
    Telefon: 0208 / 455-2036, Raum B 201, Frau Schöpper-Hamacher
     

E-Mail: Grundsteuer@muelheim-ruhr.de

Öffnungszeiten

Montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie nachmittags nach Terminvereinbarung.

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Stand: 08.03.2024

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