Gurtanlegepflicht und Schutzhelmtragepflicht, Ausnahmegenehmigung
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein, soweit nicht die gesetzlich definierten Ausnahmen zutreffen (§ 21 a Straßenverkehrsordnung).
Die Führer und Beifahrer von Krafträdern beziehungsweise offener drei- oder mehrrädriger Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 km/h fahren können, müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
Ausnahmen von diesen Vorschriften sind in der Regel nur aus medizinischen Gründen möglich.
Unterlagen
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Im Falle medizinischer Indikation ist jedoch ein privatärztliches Attest notwendig, das eindeutig bescheinigt, dass medizinische Gründe es nicht zulassen, Sicherheitsgurte anzulegen oder Schutzhelme zu tragen.
Gebühren
Die Gebühren betragen für ein Jahr 17,00 Euro. Ist die Genehmigung wegen amtlich anerkannter Schwerbehinderung notwendig, ist sie gebührenfrei.
Kontakt
Stand: 14.11.2011













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