Gutachteneinsicht - Bodenschutz und Altlasten
Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten wird auf Antrag Gutachteneinsicht zu den der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Gutachten gewährt.
Entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 1. und 3. UIG (Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung) erfolgt die Auskunft an die Bevollmächtigten in der Regel nur mit schriftlicher Einverständniserklärung / Vollmacht der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers.
Ein Antragsformular können Sie unten unter dem Kontext herunterladen.
Gebühren
Die Gutachteneinsicht vor Ort ist gemäß § 4 Abs. 1 UIG (Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung) und § 5 Abs. 2 UIG NRW (Umweltinformationsgesetz Nordrhein Westfalen vom 29. März 2007) kostenfrei.
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Kontext
Stand: 20.11.2009








