Gutachtenwesen / Amtsärztliche Atteste vom Stadtärztlichen Dienst

Der Stadtärztliche Dienst erstellt Gutachten und Atteste für unterschiedliche Fragestellungen und Auftraggeber*innen. Im Gesundheitsamt werden personenbezogene Gutachten und Atteste ausschließlich für Mülheimer Bürger*innen erstellt. Zudem übernimmt der Stadtärztliche Dienst die Leichenschau.  

Ein in Herzform gelegtes Stethoskop liegt auf einem Arztkittel. Daneben liegt ein Fragebogen. - Gesundheitsamt - Canva von FabioBalbi

Welche Gutachten erstellt der Stadtärztliche Dienst?

  1. Einstellungsuntersuchungen für Angestellte und Beamt*innen im öffentlichen Dienst
  2. Untersuchungen zur Dienstfähigkeit und Rehabilitationsanträgen von Beamt*innen
  3. Medizinische Gutachten für öffentlich-rechtliche Auftraggeber*innen
  4. Amtsärztliches Attest zur Prüfungsunterbrechung
  5. Steuerliche Absetzung von Kuren oder anderen medizinischen Leistungen

Bei Fragen zu den einzelnen Gutachten können Sie sich gerne mit uns telefonisch in Verbindung setzen.

Attest zur Prüfungsunterbrechung

Wer benötigt ein Attest?

Ein Attest benötigen Sie, wenn Sie prüfungsunfähig erkrankt sind. Über das hausärztliche Attest hinaus benötigen Sie ein amtsärztliches Attest zum Beispiel als Studierende*r im Bereich Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Jura, da dies in diesen Fächern durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ebenso gilt dies für die Prüfung zur Pflegefachkraft.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Voraussetzungen für ein Attest zur Prüfungsunterbrechung sind das persönliche Erscheinen zur symptombezogenen Untersuchung und hierzu die Vorlage eines aktuellen Attestes des behandelnden Arztes*der behandelnden Ärztin, welches die Diagnose (Krankheitsbezeichnung), die Beschwerdesymptomatik und die Dauer der Prüfungsunfähigkeit (Datum: von... bis...) beinhaltet. Das Attest kann im Stadtärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes ausschließlich für Mülheimer Bürger*innen ausgestellt werden. Sprechzeiten hierfür sind täglich von 8.00 bis 12.30 Uhr.

Kann ein Attest rückwirkend ausgestellt werden?

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass rückwirkend keine Atteste ausgestellt werden können. Dies bedeutet, dass die Vorlage des Attestes der hausärztlichen Praxis am Tag der Feststellung der Erkrankung bis 12.30 Uhr im Gesundheitsamt vorliegen muss.

 

Gebühren

Gebühren

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung der Gutachten beziehungsweise Atteste ist vom Zeitaufwand abhängig und beträgt mindestens 71,68 Euro. Ab 1. Oktober 2023 beträgt die Verwaltungsgebühr 82,20 Euro. Der Betrag ist bei Untersuchung zur Prüfungsunterbrechung in bar zu bezahlen.

 

Kontakt

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Weitere Infos

Stand: 25.09.2023

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