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Halterhaftung
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Park- oder Haltverstoßes der Führer eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem KfZ-Halter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Hiergegen kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
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Stand: 12.01.2012













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