Haushalt 2012

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 nebst Anlagen wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 beschlossen und der Bezirksregierung Düsseldorf zur Prüfung vorgelegt.

Zurzeit liegt noch keine Genehmigung des nach dem Leitfaden des Innenministeriums NRW zur Haushaltssicherung aufzustellenden Haushaltssicherungskonzeptes vor; aus diesem Grund darf die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht werden. Sie dient jedoch als Buchungsgrundlage für die Haushaltswirtschaft 2012. Die Bewirtschaftung unterliegt allerdings den Vorschriften des § 82 GO NRW ("Nothaushaltsrecht"). Dies bedeutet, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, die Etatreden der Oberbürgermeisterin und des Stadtkämmerers anlässlich der Etateinbringung des Haushalts 2012 in den Rat der Stadt am 6. Oktober 2011 sowie weitere, im folgenden Text näher erläuterte Dokumente als Datei herunterzuladen.

Die Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr enthält neben den Festsetzungen zum Ergebnis- und Finanzplan (§ 1) auch solche zu den Kreditermächtigungen für Investitionen (§ 2), zu den Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen, § 3), Festsetzungen zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage (§ 4), die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5), die Festsetzung der Steuersätze (§ 6), Festsetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung (§ 7) und deren Einschränkung (§ 8), Festsetzungen zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 9), zum Stellenplan des Haushaltsjahres (§ 10) und zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung (§ 11).

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 

  • anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  • entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  • notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Vorbericht zum Haushaltsplan soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben und die Entwicklung und aktuelle Lage der Gemeinde darstellen. Seine gesetzliche Grundlage findet sich im § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW). 

Wie bereits für die Jahre 2010 / 2011 war auch für das Haushaltsjahr 2012 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens sind dem Haushaltsplan Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben beizufügen (§ 1 Absatz 1, Ziffer 10 der Gemeindehaushaltsverordnung NW).

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Stand: 06.02.2012

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