Heizungsanlagen und Schornsteine
Mit der Änderung der Landesbauordnung im Jahre 2000 hat der Gesetzgeber für die Errichtung und Änderung der in § 66 Bau O NRW beschriebenen Anlagen auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet.
Vor der Benutzung solcher Anlagen hat sich der Bauherr allerdings vom Unternehmer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Diese Bescheinigungen sind dem Bauordnungsamt nicht mehr vorzulegen. Diese Vorschrift entbindet jedoch nicht von der Pflicht, dem Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung andere Bescheinigungen zum Beispiel nach der Feuerungsverordnung vorzulegen.
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Stand: 24.05.2012













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