Hinweisblatt zur Einbürgerung
Hinweisblatt zum Nachweis von Deutschkenntnissen
Sie sind verpflichtet, ausreichende Sprachkenntnisse nachzuweisen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)).
Diese liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
Sie haben die Möglichkeit, das Sprachzertifikat B 1 bei folgenden Institutionen zu erwerben:
- bei den Volkshochschulen
- bei folgenden Integrationskursträgern
Die Auswahl des Kursträgers und die Anmeldung regeln Sie selbst.
Es bleibt Ihnen ungenommen, ein anderes Prüfungsinstitut mit einer telc-Lizenz auszuwählen.
(siehe auch: www.sprachzertifikat.de).
Die Kosten der Sprachprüfung tragen Sie.
Nach dem erfolgreichen Ablegen der Sprachprüfung legen Sie der Einbürgerungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung vor.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Einbürgerungsbehörde!
Kontakt
Stand: 17.02.2012













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