Aktuelle Infos rund um das Thema Vogelgrippe - Hotline bei Fragen - auch die Feuerwehr hilft!
Trotz der vorliegenden Fälle von Vogelgrippe in Deutschland besteht derzeit keine Gefahr für Mülheim. Das stellte Amtsveterinärin Dr. Heike Schwalenstöcker-Waldner im Rahmen der Vorbereitungen auf einen "Eventualfall" fest. "Wir sind gut und solide vorbereitet," ergänzt Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort. Es liegt ein entsprechender Alarmplan vor, in dem alle notwendigen Schritte klar geregelt sind. Außerdem wurde ein Krisenstab gebildet.
Hier aktuelle Fragen und Antworten rund um die Vogelgrippe: www.verbraucherministerium.de
Die Mülheimer Berufsfeuerwehr rät: Sollte ein verendeter Vogel im Stadtgebiet gefunden werden, bitte umgehend die Feuerwehr mit Angabe des Fundortes informieren. Hierzu dient die Telefonnummer 455 37 92. "Der Finder sollte das Tier nicht berühren," so Feuerwehrchef Burkhard Klein. "Wir werden den toten Vogel fachgerecht einsammeln und tierärztlich untersuchen lassen."
Allgemeine Hinweise zur Vogelgrippe erhält man unter der Hotline des Landes Nordrhein-Westfalen: 0211/45 66 66 6
oder unter der Rufnummer des Bürgertelefons 455 22.
Weitere Informationen findet man im Internet unter:
Maßnahmen in Mülheim an der Ruhr gegen die Vogelgrippe
Vogelgrippe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die klassische Geflügelpest, eine für Geflügel und andere Vögel hochgradig ansteckende Viruserkrankung. Menschen können sich nach bisheriger Erkenntnis nur bei sehr engem Kontakt mit infiziertem Geflügel anstecken.
Mülheim an der Ruhr schützt seine Bevölkerung vor der möglichen Gefahr einer Geflügelpest durch folgende Maßnahmen:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat zum Schutz vor der Verschleppung der klassischen Geflügelpest eine Eilverordnung erlassen, die am Freitag, den 17. Februar auch in Mülheim an der Ruhr in Kraft tritt. Von den Maßnahmen sind alle Geflügelhalter – auch Hobbyhalter - und Veranstalter von Geflügelmärkten, Geflügelschauen oder Veranstaltungen ähnlicher Art betroffen. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass die Maßnahmen ab sofort umzusetzen sind. Insbesondere bestehen folgende Verpflichtungen:
- Aufstallungspflicht für Geflügelhalter
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sind bis einschließlich 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
Für Geflügelhalter, denen dies nicht möglich ist, gilt:
- Die Tiere müssen unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (z.B. Vogelkot) gesicherten dichten Abdeckung (Plane) und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden.
- Der Geflügelhalter muss dem Amtstierarzt des zuständigen Veterinäramtes das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der getroffenen Vorkehrungen anzeigen.
- Soweit erforderlich, kann das zuständige Veterinäramt weitere tierärztliche Untersuchungen anordnen. Das Veterinäramt kann ebenfalls die Haltung in geschlossenen Ställen anordnen.
- Untersuchungspflicht für Geflügelhalter
- Verbot der Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art
Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, muss der Geflügelhalter die Tiere in der Zeit vom 17. Februar 2006 bis 30. April 2006 vom Haustierarzt mindestens einmal monatlich klinisch untersuchen lassen. Die tierärztliche Untersuchung muss vom Tierarzt dokumentiert werden. Jeder Nachweis eines Influenza-A-Virus ist unverzüglich dem Veterinäramt zu melden.
Bis zum 30. April dürfen keine Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art durchgeführt werden. Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Satz 2 der Geflügelpestverordnung können nicht erteilt werden.
Verstöße gegen die Verpflichtungen der Eilverordnungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Das Veterinäramt weist im Übrigen auf folgendes hin:
- Nach § 9 Absatz 1 Tierseuchengesetz ist jeder Tierhalter verpflichtet, den Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie beispielsweise der Geflügelpest unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Ein solcher Verdacht besteht insbesondere in Fällen eines Rückganges der Legeleistung, einer verminderten Futter- oder Wasseraufnahme, einer Störung des Allgemeinempfindens der Tiere oder plötzlicher Todesfälle im Bestand.
- Nach der Geflügelpestverordnung ist jeder Geflügelhalter verpflichtet, ein Register zu führen. In dem Register sind die Zu- und Abgänge von Tieren mit Datum, Name und Anschrift des Vorbesitzers bzw. des Empfängers und ggf. des Transportunternehmers und die Art des Geflügels einzutragen. Zusätzlich müssen Betriebe mit mehr als 100 Stück Geflügel die pro Werktag verendeten Tiere und Betriebe mit mehr als 1.000 Stück Geflügel zusätzlich je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier in das Register eintragen.
- Nach der Viehverkehrsordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Es gibt keine Ausnahme für Hobbyhaltungen. Sollten Sie Ihre Geflügelhaltung bisher nicht angezeigt haben, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an das zuständige Veterinäramt.
Über die Aufstallungspflicht hinaus gelten folgende Maßnahmen:
Importverbot von Vögeln und Vogelprodukten
Importe von Vögeln und Vogelprodukten aus von der Geflügelpest betroffenen Ländern sind auch weiterhin verboten. Reisende an Flughäfen werden laufend informiert, dass der Seuchenerreger von infizierten Tieren, aber auch durch Produkte wie Eier und Geflügelfleisch aus infizierten Gebieten übertragen werden kann. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in betroffenen Ländern direkte Tierkontakte sowie der Besuch von Geflügelmärkten zu vermeiden sind. Geflügelfleisch und Geflügelprodukte sollten nur in gekochtem oder durchgebratenem Zustand verzehrt werden.
Es ist verboten, aus Kambodscha, Kasachstan, Indonesien, Japan, Laos, Malaysia, Pakistan, Russland, Kroatien, Mongolei, Nordkorea, Ukraine, Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Irak, Iran, Syrien, Südkorea, Thailand, Vietnam, Volksrepublik China einschließlich Hongkong, der Türkei und Rumänien Geflügel oder andere Vögel, Geflügelfleisch, Eier und andere Produkte von Geflügel sowie Federn oder unbehandelte Jagdtrophäen in die Europäische Union einzuführen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Internet unter www.verbraucherministerium.de
Hinweise zum Umgang mit toten Vögeln:
Was passiert in Mülheim an der Ruhr bei einem Vogelgrippe-Verdacht?
In diesem Fall wird folgender Informationsablauf ausgelöst:
- Der Geflügelhalter und der Tierarzt melden den Verdacht dem Amtstierarzt beim Veterinäramt.
- Bejaht dieser einen begründeten Verdacht, wird der Hof gesperrt.
- Proben der Tiere werden im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld analysiert.
- Um den betroffenen Geflügelhof wird in Sperrbezirk mit einem den vorliegenden Verhältnissen entsprechenden Radius gezogen.
- Für alle Geflügelhalter in diesem Umkreis gilt eine so genannte Verdachtssperre: Kein Tier darf rein, keines darf raus.
- Bestätigt sich der Vogelgrippe-Verdacht, werden alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet. Gleiches gilt für Geflügel, das mit dem betroffenen Bestand unmittelbaren Kontakt hatte.
Kontakt
Stand: 15.03.2006













[schließen]
Bookmarken bei