Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung

14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020 zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22. Dezember 1998 in Form ihrer 13. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2018

Gemäß der §§ 7, 8, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14. April 2020 (GV. NRW. Seite 218b, berichtigt Seite 304a), der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. Seite 1029) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 die folgende Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

§ 3 Steuerfreiheit

§ 4 Steuerbefreiungen

§ 5 Befristete Steuerbefreiungen

§ 6 Allgemeine Steuerermäßigung

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerermäßigungen

§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

§ 10 Sicherung und Überwachung der Steuer

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gelten diejenigen natürlichen Personen, die einen Hund in ihren Haushalt aufgenommen haben, es sei denn, die Haltung und Unterbringung erfolgt ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 160,- Euro,

b) zwei Hunde gehalten werden 220,- Euro je Hund,

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 250,- Euro je Hund.

Für die Haltung von gem. § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW in der jeweils gültigen Fassung) als gefährlich geltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 850,- Euro je gehaltenem Hund.

(2) Die Steuer für die Haltung von gemäß § 3 Absatz 2 LHundG NRW als gefährlich geltenden Hunden wird auf Antrag auf den maßgeblichen einfachen Steuersatz festgesetzt, wenn nachgewiesen wird, dass eine Verhaltensprüfung vor einem Amtstierarzt erfolgreich mit dem Ergebnis der Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang abgelegt wurde.

(3) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 dieser Satzung besteht, sowie Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 dieser Satzung gewährt wird, werden bei der Errechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 dieser Satzung gewährt wird, werden mitgezählt.

(4) Über die im Einzelfall als gefährlich einzustufenden Hunde gemäß § 3 LHundG NRW hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 LHundG NRW gilt entsprechend.

§ 3 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Mülheim an der Ruhr aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

§ 4 Steuerbefreiungen

(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Blindenführhunde,

2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen (im Schwerbehindertenausweis müssen die entsprechenden Buchstaben Bl, Gl oder H eingetragen sein); die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,

(2) Die Befreiungsvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.

(3) Der Antrag auf eine Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern zu stellen.

§ 5 Befristete Steuerbefreiungen

(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Zeitraum von 24 Monaten gewährt für:

1. Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl sowie Jagdausübungsberechtigte mit einer Jagdbrauchbarkeitsprüfung, deren Einsatzgebiet im Mülheimer Stadtgebiet liegt,

2. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,

3. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,

4. Hunde, die aus dem städtischen Mülheimer Tierheim sowie auch für die Hunde, welche im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Tierpension in Sonsbeck untergebracht sind und in einen Haushalt aufgenommen wurden. Eine Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Absatz 4 nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate der Haltung, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.

(2) Der Antrag auf eine befristete Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern zu stellen. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse die zu einer befristeten Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 führen ändern, ist dies schriftlich dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Nach Ablauf der 24 monatigen Steuerbefreiung ist bei unveränderter Sachlage ein erneuter Antrag zu stellen.

§ 6 Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Die Ermäßigungsvorschriften der Absätze 1 und 2 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.

(4) Änderungen der Wohnlage, die zum Wegfall der Steuerermäßigung führen, sind schriftlich dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerermäßigungen

(1) Eine Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf eine Steuerermäßigung ist zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerermäßigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuerermäßigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerermäßigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

(3) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, es sei denn, die aufnehmende Person war im Monat der Aufnahme Mitglied des abgebenden Haushaltes. In diesem Fall beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des auf den Monat der Aufnahme folgenden Monats. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 (3) beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monates, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Mülheim an der Ruhr endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

(4) Nach Beendigung der Steuerpflicht ist die Hundesteuermarke als Steuerkennzeichen gemäß § 133 Abgabenordnung (AO) an den Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, zurück zu geben. Die Nichtrückgabe einer Hundesteuermarke führt zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr. Die Höhe des Betrages richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr, in dem die Steuerpflicht beginnt, oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Steuerjahres sowie für die folgenden Kalenderjahre durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Erteilung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den im Bescheid aufgeführten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Ein neuer Festsetzungsbescheid wird nur bei geänderter Sach- oder Rechtslage erteilt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bei bereits zur Hundesteuer veranlagten Tieren kann auf Antrag des Steuerschuldners die Hundesteuer abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 zum 15. eines jeden Monats entrichtet werden. Die beantragte Zahlungsweise kann erst für Folgefälligkeiten, die noch nicht im Voraus durch eine bereits entrichtete Quartals- oder Jahreszahlung abgegolten ist, berücksichtigt werden und bleibt so lange maßgebend, bis Ihre Änderung beantragt wird. Bei Neuanmeldungen von bisher nicht versteuerten Tieren beginnt die beantragte Zahlungsweise zeitgleich mit dem Beginn der Steuerpflicht. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 10 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unter Angabe der Rasse innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, anzumelden. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung ist jeder Halter eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach § 2 verpflichtet, die Haltung eines solchen Hundes dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, besonders anzuzeigen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Mülheim an der Ruhr weggezogen ist, beim Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Der Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter ist verpflichtet, außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige Steuermarke mit sich zu führen und den Beauftragten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der Verlust der Steuermarke ist dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, schriftlich mitzuteilen. Die Zusendung einer Ersatzsteuermarke wird in Rechnung gestellt. Die Höhe des Betrages richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 b) KAG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 6 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unter unvollständigen Angaben anmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt und die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt.

5. nach Beendigung der Steuerpflicht entgegen § 8 Absatz 4 die Hundesteuermarke als Steuerkennzeichen gemäß § 133 AO nicht an den Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern zurück gibt und diese unsachgemäß weiter verwendet.

6. als Hundehalter entgegen § 5 Absatz 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht rechtzeitig anzeigt.

7. als Hundehalter entgegen § 6 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht rechtzeitig anzeigt.

Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Hundesteuersatzung vom 26. Oktober 2018 außer Kraft.

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Stand: 19.07.2021

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