Hundesteuersatzung
Zehnte Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010
zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22. Dezember 1998
in Form ihrer Neunten Änderungssatzung vom 18. Juni 2009
Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 7. Oktober 2010 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
§ 3 Steuerfreiheit
§ 4 Steuerbefreiungen
§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gelten diejenigen natürlichen Personen, die einen Hund in ihren Haushalt aufgenommen haben, es sei denn, die Haltung erfolgt ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
- a) nur ein Hund gehalten wird 160,- Euro,
- b) zwei Hunde gehalten werden 220,- Euro je Hund,
- c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 250,- Euro je Hund.
Für die Haltung von gem. § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW vom 18. Dezember 2002) als gefährlich geltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 850,- Euro je gehaltenem Hund.
(2) Die Steuer für die Haltung von gem. § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlich geltenden Hunden wird auf Antrag auf den maßgeblichen einfachen Steuersatz festgesetzt, wenn nachgewiesen wird, dass eine Verhaltensprüfung vor einem Amtstierarzt erfolgreich mit dem Ergebnis der Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang abgelegt wurde. Die Reduzierung des Steuersatzes wird rückwirkend ab dem 1. Jnauar 2008 gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2009 gestellt wird. Ansonsten gilt die Regelung des § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
(3) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 dieser Satzung besteht, sowie Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 dieser Satzung gewährt wird, werden bei der Errechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 dieser Satzung gewährt wird, werden mitgezählt.
(4) Über die im Einzelfall als gefährlich einzustufenden Hunde gem. § 3 LHundG NRW hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 LHundG gilt entsprechend.
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Mülheim an der Ruhr aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- 1. Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl sowie Jagdausübungsberechtigten mit einer Jagdbrauchbarkeitsprüfung, deren Einsatzgebiet im Mülheimer Stadtgebiet liegt,
- 2. Blindenführhunde,
- 3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
- 4. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
- 5. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,
- 6. Hunde, die aus dem städtischen Tierheim sowie auch für die Hunde, welche im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Tierpension in Sonsbeck untergebracht sind und in einen Haushalt aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate der Haltung, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes, Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde (im Sinne von § 2 Abs. 4 dieser Satzung) nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW gestellt wurde.
(2) Die Befreiungsvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.
§ 5
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für das Halten von Hunden durch Inhaber des MülheimPasses sowie durch solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Die Steuerermäßigung wird von der Vorlage des MülheimPasses oder einer Bescheinigung des örtlichen Sozialhilfeträgers abhängig gemacht. Die Ermäßigung reduziert sich ab 1. Januar 2011 auf 30 %, ab 1. Januar 2012 auf 10 % und ab 1. Januar 2013 auf null Prozent.
(4) Die Ermäßigungsvorschriften der Absätze 1 bis 3 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.
§ 6
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern und Cash-Management, zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, anzuzeigen.
§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, es sei denn, die aufnehmende Person war im Monat der Aufnahme Mitglied des abgebenden Haushaltes. In diesem Fall beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des auf den Monat der Aufnahme folgenden Monats. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 (3) beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monates, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Mülheim an der Ruhr endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr, in dem die Steuerpflicht beginnt, oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Steuerjahres sowie für die folgenden Kalenderjahre durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Erteilung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den im Bescheid aufgeführten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Ein neuer Festsetzungsbescheid wird nur bei geänderter Sach- oder Rechtslage erteilt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unter Angabe der Rasse innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern und Cash-Management, anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des
§ 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung ist jeder Halter eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach § 2 verpflichtet, die Haltung eines solchen Hundes dem Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern und Cash-Management, besonders anzuzeigen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Mülheim an der Ruhr weggezogen ist, beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern und Cash-Management, abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Zentrale Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern und Cash-Management, übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW i. V. m. § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechzeitig anzeigt,
- 2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unter unvollständigen Angaben anmeldet,
- 3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- 4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt.
Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen ihre Wirkung.
Kontakt
Stand: 08.03.2012













[schließen]
Bookmarken bei