Informationen zum Landeshundegesetz (LHundG)

Vermittlung von Hunden, die ein neues, verantwortungsvolles Zuhause suchen. Die Veröffentlichung soll den Aufenthalt der Tiere im Tierheim verkürzen.Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen.
Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 1.1.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshunde-Verordnung (LHV).

Das neue Gesetz enthält nun auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, das heißt auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen Landeshundeverordnung (LHV) nicht erfasst waren.

Allgemeine Pflichten:

1. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten.

2. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW).

3. Hunde sind anzuleinen (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW):

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

4. Anleinpflicht für große Hunde (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW) außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW).

5. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) unterliegen der Anlein- und Maulkorbpflicht.


Hinweis:

Über die Bestimmungen des LHundG NRW hinaus gelten im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr weitere gesetzliche Bestimmungen:

1.) Auf Spiel- und Liegeflächen ist das Mitführen von Hunden verboten, ebenso auf Friedhöfen (ausgenommen Blindenhunde) und in der MüGa (§4 Anlagensatzung, §5 Abs.3 (k) Friedhofsatzung)

Ansprechpartner: Amt für Umweltschutz; Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen

2.) Im Wald sind Hunde außerhalb der Waldwege anzuleinen (§2Abs.3 Landesforstgesetz)

Ansprechpartner: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Westring 51, 45659 Recklinghausen

3.) In Naturschutzgebieten unterliegen alle Hunde der Anleinpflicht (Abschnitt C 2.1.1 III Nr. 21 Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr)

Ansprechpartner: Amt für Umweltschutz

4.) In Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde auf den ausgewiesenen Wegen bleiben (Abschnitt C 2.2.1 III Nr. 2 Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr)

Ansprechpartner: Amt für Umweltschutz


Neben den allgemeinen Pflichten enthält das neue Gesetz Änderungen insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Kategorien der Hunderassen
  • Haftpflichtversicherung
  • Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern
  • Übermittlung von Daten der Hundesteuerstellen

In weiten Teilen enthält das LHundG jedoch auch Pflichten, die denen der bisherigen LHV in unveränderter Form entsprechen.

  • Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und Große Hunde (40/20er) sind bei der Ordnungsbehörde anzumelden (zum Online-Anmeldeformular).
    Das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen bedarf einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (zum Online-Formular).
  • Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht durch erfolgreiches Ablegen einer Verhaltensprüfung
  • Pflicht zur Vorlage eines Sachkundenachweises für Halterinnen bzw. Halter aller Hunde (Ausnahme: kleine Hunde).
  • Der Nachweis der Zuverlässigkeit der Halterin bzw. des Halters durch Vorlage eines Führungszeugnises
  • Pflicht zur Vorlage des Nachweises einer Haftpflichtversicherung (Kopie der Versicherungspolice)
  • Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip

Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bereits erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.

Gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW sind:

  • 1. Pittbull Terrier
  • 2. American Staffordshire Terrier
  • 3. Staffordshire Bullterrier
  • 4. Bullterrier
  • 5. Kreuzungen dieser Rassen
  • 6. Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Hunde bestimmter Rassen sind:

  • 1. Alano
  • 2. American Bulldog
  • 3. Bullmastiff
  • 4. Mastiff
  • 5. Mastino Espanol
  • 6. Mastino Napoletano
  • 7. Fila Brasileiro
  • 8. Dogo Argentino
  • 9. Rottweiler
  • 10. Tosa Inu
  • 11. Kreuzungen dieser Rassen

Sachkundeprüfungen für "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" können bei der amtlichen Tierärztin im hiesigen Veterinäramt (Telefon 0208 /
455-38 00) nach vorheriger Terminabsprache abgelegt werden.

Für die Sachkundeprüfung ist eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro zu entrichten.


Große Hunde sind:
Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Körpergewicht von mindestens 20 kg.

Alle Mülheimer Tierärzte, die eine Ermächtigung zur Abnahme der Sachkundeprüfung für große Hunde besitzen, finden Sie in folgender Liste.

Kontakt


Stand: 16.03.2012

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