Förderung von Arbeitsverhältnissen
Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e Sozialgesetzbuch II (SGB II) soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.
Arbeitgeber, die ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anbieten, können für die Dauer von zunächst zwei Jahren Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erhalten.
Eine Förderung ist auch bei der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung möglich.
Förderungsfähige ArbeitnehmerInnen
- Personen über 18 Jahre, langzeitarbeitslos (das heißt über ein Jahr) mit mindestens zwei weiteren in der Person liegenden Vermittlungshemmnissen.
- Eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist binnen der nächsten 24 Monate ohne einen Beschäftigungszuschuss nicht möglich (Prognose).
Die Zuweisung von Bewerbenden, die dieser Zielgruppe angehören, erfolgt durch die Sozialagentur.
Falls Sie als Arbeitgeber eine Stelle nach §16e SGB II einrichten möchten und weitere Fragen zur Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Bettina Böhm.
Kontakt
Stand: 18.07.2022
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