Jobperspektive nach § 16e SGB II

Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.

Arbeitgeber, die ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anbieten, können für die Dauer von zunächst zwei Jahren Zuschüsse von bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erhalten.

Eine Förderung ist auch bei der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung möglich.
Ist eine außerbetriebliche begleitende Qualifizierung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erforderlich, so kann diese vor oder während des Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt und ebenfalls  gefördert werden.

Förderungsfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Personen über 18 Jahre, langzeitarbeitslos (d. h. über 1 Jahr) mit mindestens zwei weiteren in der Person liegenden Vermittlungshemmnissen.
  • Eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist binnen der nächsten 24 Monate ohne einen Beschäftigungszuschuss nicht möglich (Prognose).

Die Zuweisung von Bewerberinnen und Bewerbern, die dieser Zielgruppe angehören, erfolgt durch die Sozialagentur.

Falls Sie als Arbeitgeber eine Stelle nach §16e SGB II einrichten möchten und weitere Fragen zur Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Frau Wiese.

Kontakt


Stand: 08.10.2010

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Ihre Nachricht

Sicherheitscode (Was ist das?)

 

Teilen | Drucken | PDF-Version | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel