Kapazitätserweiterungpläne des Flughafens Düsseldorf: Erörterungstermin am 13. Februar 2017

Kapazitätserweiterungpläne des Flughafens Düsseldorf: Erörterungstermin am 13. Februar 2017

In dem Erörterungstermin geht es um den „Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH vom 16. Februar 2015 in der Fassung vom 29. Februar 2016 auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)“, kurz: um die geplante Kapazitätserweiterung.

Flugzeug im Landeanflug mit ausgefahrenem FahrwerkNach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf haben 40.770 Bürgerinnen und Bürger aus der Region Einwendungen erhoben. Auch aus dem Mülheimer Stadtgebiet hat es zahlreiche Einwendungen gegeben.

Der Rat der Stadt Mülheim hat sich durch verschiedene Beschlüsse (A 13/0900-01; A15/0192-01; V16/0508-01) in den letzten Jahren mehrfach, mehrheitlich gegen das Vorhaben des Flughafens Düsseldorf ausgesprochen.

Neben den Einwenderinnen und Einwendern sind zu dem Termin als Träger öffentlicher Belange auch Vertreter der betroffenen Städte eingeladen.

Die Teilnahme ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, und jedem, der Einwendungen erhoben hat, freigestellt.

  • Termin: 13. Februar 2017, ab 10.00 Uhr (Registrierung und Einlass ab 8.00 Uhr)
  • Ort: Messehalle 1 auf dem Gelände der Messe Düsseldorf – Messe Eingang Süd

Kann die Erörterung am 13. Februar nicht abgeschlossen werden, sind für eine mögliche Fortsetzung die vier Folgetage – 14., 15., 16. und 17. Februar, jeweils ab 9 Uhr – vorsorglich terminiert.   

Der vollständige Wortlaut der Öffentlichen Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf ist im Amtsblatt der Stadt Stadt Mülheim Nummer 2/2017 vom 19. Januar 2017 abgedruckt. Weitere Informationen gibt es auf der Seite der Bezirksregierung Düsseldorf. Die aktuelle Tagesordnung, die am 1. Februar 2017 versand wurde, finden Sie als Datei im untenstehenden Kontext.

Wichtige Hinweise:

Welchen Zweck hat der Erörterungstermin?

Die Erörterung dient der Feststellung und Klärung aller für eine Entscheidung zu dem Antrag der der Flughafen Düsseldorf GmbH erheblichen Fakten und Gesichtspunkte. Sie soll auch zur Optimierung der Planung im Sinne eines Ausgleichs der öffentlichen und privaten Interessen beitragen. Dazu werden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (das sind die betroffenen Behörden) sowie die Einwendungen von Privaten mit dem Vorhabenträger besprochen. Im Erörterungstermin können jedoch keine neuen Einwendungen vorgebracht werden. Der Erörterungstermin dient der Vorbereitung der Entscheidung durch das Landesverkehrsministerium NRW (MBWSV NRW) als zuständige Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Düsseldorf (FH DUS). Im Erörterungstermin wird nicht über die Einwendungen entschieden. Nach Abschluss der Erörterung trifft das Landesverkehrsministerium NRW unter Abwägung aller Belange die Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss.

Werde ich als Einwender oder Einwenderin benachrichtigt?

Es folgen keine gesonderten Einladungsschreiben zur Erörterung, da aufgrund der Anzahl der eingegangenen Einwendungen eine individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntgabe (Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf, Amtsblätter der betroffenen Städte, Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen) ersetzt werden konnte. In der WAZ, der NRZ und auch der Mülheimer Woche sind entsprechende Bekanntmachungen im Januar 2017 erfolgt.

Wie wurde mit meiner Einwendung umgegangen?

Die verschiedenen Einwendungen sind in einer Synopse (vergleichende Gegenüberstellung von Texten) nach Sachargumenten zusammengefasst und vom Flughafen Düsseldorf erwidert worden.

Diejenigen, die eine schriftliche Einwendung in diesem Verfahren eingereicht haben, können die Synopse aller Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten, sowie der Gegenäußerungen der Antragstellerin ab sofort bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Telefonnummer 0211 / 475-3790 oder per E-Mail unter pfv-dus@brd.nrw.de entweder als Ausdruck oder auf einem USB-Stick anfordern.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!

Um festzustellen, welchen Sachargumenten Ihre Einwendung zugeordnet wurde, ist es zudem notwendig, dass Sie zugleich Ihre Einwendernummer bei der Bezirksregierung Düsseldorf erfragen.

Wer darf an dem Erörterungstermin teilnehmen?

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Zur Teilnahme berechtigt sind: EinwenderInnen und Betroffene sowie deren gesetzliche Vertretende, Bevollmächtigte und Beistände, Vertretende der beteiligten Träger öffentlicher Belange; Vertretende der Antragstellerin und deren sachverständige Gutachter, Mitarbeitende der am Verfahren beteiligten Behörden

Zur Auslegung des Begriffs: Betroffene

Zugang zum Erörterungstermin kann die Bezirksregierung (im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten) auch denen erteilen, die zwar als Private keine Einwendungen erhoben haben, aber geltend machen können, von dem Vorhaben betroffen zu sein. Der Bekanntmachungstext der Bezirksregierung Düsseldorf richtet sich in diesem Sinne unter anderem explizit an die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Mülheim an der Ruhr. Das Mülheimer Stadtgebiet ist als „Flugerwartungsgebiet“ des Flughafens Düsseldorf ausgewiesen. Dementsprechend können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt und auch diejenigen die hier Grundbesitz haben eine Betroffenheit für sich reklamieren.

Wichtig: Betroffene, die im bisherigen Verfahren formal keine Einwände erhoben haben, haben im Erörterungstermin jedoch kein Rederecht!

Muss ich an dem Erörterungstermin teilnehmen, wenn ich bereits Einwendungen erhoben habe?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Erörterungstermin. Die Planfeststellungsbehörde beachtet und würdigt alle Einwendungen, die im Rahmen der Offenlage vorgebracht worden sind, auch wenn diese im Erörterungstermin nicht nochmals mündlich vorgebracht und bestätigt werden. Die Einwender haben ihre Rechte durch die Erhebung der fristgerechten Einwendung gewahrt.

Im Erörterungstermin besteht jedoch letztmalig die Möglichkeit, Fragen der EinwenderInnen zu klären. Danach besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, bestimmten sich nicht aufdrängenden privaten Belangen noch weiter nachzugehen (soweit dies nicht im Erörterungstermin einvernehmlich vereinbart wird).

Ich will an dem Erörterungstermin teilnehmen. Was muss ich dazu noch wissen?

Da der Erörterungstermin nicht öffentlich ist, muss man sich, um Zugang zur Messehalle zu erhalten, ausweisen können (Personalausweis, Reisepass). Als Vertretung eines Einwenders muss man eine entsprechende Vollmacht vorlegen. Zugangsberechtigt sind im Übrigen nur diejenigen Personen, die unter dem vorstehenden Punkt aufgeführt sind.

Wer führt den Erörterungstermin durch?

Organisiert und durchgeführt wird der Erörterungstermin von der Bezirksregierung Düsseldorf. Diese Behörde ist die sogenannte Anhörungsbehörde, die das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung organisiert hat. Sie trifft jedoch nicht die Entscheidung über das Vorhaben des Flughafens Düsseldorf. Dies liegt in der Verantwortung des Landesverkehrsministerium NRW.

Wie läuft der Erörterungstermin ab?

Der Ablauf des Erörterungstermins wird durch eine Tagesordnung bestimmt, die in der Regel bei der Einlasskontrolle ausgehändigt wird. Die bisher vorgesehene Tagesordnung finden Sie im Bekanntmachungstext (siehe oben).

Die Verhandlungsleitung wird zu Beginn des Termins Ausführungen zur Durchführung des Erörterungstermins machen. Anschließend wird die Flughafen Düsseldorf GmbH das Vorhaben noch einmal vorstellen. Es folgt dann die Erörterung. Es ist absehbar, dass bereits die Erörterung der von den Städten und Bürgerinitiativen eingebrachten Gutachten (Punkt 4 der Tagesordnung) einen erheblichen Zeitumfang einnehmen wird. Daher: Bringen Sie Zeit mit und richten Sie sich darauf ein gegebenenfalls wiederkommen zu müssen.

Alle Vortragenden werden üblicherweise gebeten, die im Saal aufgestellten Mikrofone zu nutzen und zu Beginn eines jeden Beitrages den eigenen Namen zu nennen. Sollten Bevollmächtigte oder Beistände sprechen, sind von diesen neben dem eigenen Namen auch der Name derjenigen oder desjenigen zu benennen, für die oder den sie sprechen.

Der Verhandlungsleiter beziehungsweise die Verhandlungsleiterin ist befugt, Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Erörterung sicherzustellen. Insbesondere erteilt und entzieht er oder sie das Wort.

Weitere Infos zur Kapazitätserweiterung.

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Stand: 06.02.2017

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