Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

Graupapagei (Psittacus timneh), der über eine geschlossene Fußberingung individuell erkennbar sein muss.

Seit dem 1. Januar 2001 besteht in Deutschland nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) eine Kennzeichnungspflicht für alle Tiere, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgelistet sind. Darunter fallen viele Reptilien-, Vogel- und Säugetierarten, die durch die Kennzeichnung möglichst individuell erkennbar sein müssen. Die Kennzeichnung erleichtert den Haltenden zudem, den legalen Erwerb der Tiere nachzuweisen sowie diese bei Verlust wiederzufinden. Vögel sind prinzipiell mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen, für Reptilien und Säugetiere werden Transponder oder die Fotodokumentation unveränderlicher Merkmale eingesetzt. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist Voraussetzung für die Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen.

Für die kennzeichnungspflichtigen Tierarten dürfen ausschließlich die vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF) oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) ausgegebenen Ringe und Transponder verwendet werden. Diese Kennzeichen dürfen auch nur für Tierarten, die nach BArtSchV kennzeichnungspflichtig sind, verwendet werden. Stirbt ein Tier oder werden Kennzeichen nicht verwendet, müssen diese an die entsprechende Ausgabestelle zurückgeschickt oder vernichtet werden. Wird ein verstorbenes Tier präpariert, verbleibt das Kennzeichen am Präparat.

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Stand: 25.01.2024

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