Kinder- und Jugendförderplan
Mit dem 3. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, dem Kinder- und Jugendfördergesetz (3. AG-KJHG-KJFöG), wurde in Nordrhein-Westfalen eine verlässliche Grundlage geschaffen, kommunale Aufgaben im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit dauerhaft zu sichern. Damit wurde klargestellt, dass Kinder- und Jugendarbeit keine freiwillige Leistung der Kommunen ist, sondern einen unverzichtbaren Bestandteil der Jugendhilfe bildet, der eine entscheidende Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft hat.
Das Kinder- und Jugendfördergesetz soll den öffentlichen wie freien Trägern der Jugendhilfe Planungssicherheit und Kontinuität für den mittelfristigen Zeitraum einer Legislaturperiode des Landtages garantieren.
Der hier vorliegende zweite Mülheimer Kinder- und Jugendförderplan ist vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Ratsperiode 2010 bis 2014 am 16. Dezember 2010 beschlossen worden.
Umfangreiche Analysen in Form von Befragungen, Interviews und Workshops haben zu vier umfassenden, sozialraumübergreifenden Zielperspektiven, zahlreichen Zielen und Maßnahmen und einrichtungsspezifischen Profilen geführt. Sie stellen den Handlungsbedarf für die nächsten fünf Jahre dar.
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Stand: 25.06.2012
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