Lärmschutz
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geschützt. Während dieser Zeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören.
§ 10 des LImschG regelt die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte). Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Siehe hierzu auch Beschallung (Link unterhalb des Textes).
Sollten Sie in Ihrer Nachtruhe gestört sein, so informieren Sie bitte die hiesige Polizei. Nach Zugang des Einsatzberichtes wird seitens der Ordnungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht gesetzlich geregelt bzw. geschützt ist. Sie kann aber Bestandteil eines Mietvertrages und/oder der Hausordnung sein. Eine Ausnahme bilden hier bestimmte Maschinen und Geräte nach der Maschinenlärmschutzverordnung. Unter anderem dürfen z.B. Laubbläser und ähnliche Geräte in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht betrieben werden. Das Rasenmähen hingegen ist werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr erlaubt.
Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.
Hier finden Sie Informationen über Erlaubnis zur Beschallung.
Kontakt
Stand: 30.08.2011













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