Landschaftsplan - Abschnitt B 1 - Allgemeine Erläuterungen zu den Entwicklungszielen

Landschaftsplan - Abschnitt B 1 - Allgemeine Erläuterungen zu den Entwicklungszielen

Gemäß § 1 LG ist die Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Die sich aus § 1 LG ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft im Entwicklungs- und Festsetzungsteil des Landschaftsplanes abzuwägen.

Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten.

Die Entwicklungsziele geben nach § 18 (1) LG über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Dabei wurden nach § 18 (2) LG bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen und Zweckbestimmungen der Grundstücke berücksichtigt.

Gemäß § 33 (1) LG sollen die dargestellten Entwicklungsziele bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die Entwicklungsziele richten sich an Behörden und nicht direkt an die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Entschädigungsforderungen sind aus den Darstellungen der Entwicklungsziele nicht abzuleiten.

Je nach natürlicher Ausstattung und planerischer Zielsetzung können Landschaftsräume auch bei gleichem Entwicklungsziel unterschiedliche Funktionen haben. Diesem je nach räumlicher Situation unterschiedlichen Leistungsvermögen des Naturhaushaltes wird durch die Ausweisung von Entwicklungsräumen Rechnung getragen. Innerhalb der einzelnen Entwicklungsziele werden Gebiete mit gleichartiger oder ähnlicher Landschaftsstruktur und Nutzungsverteilung, gleichartiger oder ähnlicher öffentlicher oder wirtschaftlicher Zweckbestimmung sowie einer daraus resultierenden gleichen Zielsetzung für die Entwicklung der Landschaft als Entwicklungsräume abgegrenzt, textlich dargestellt und erläutert.

Die Entwicklungsziele und die Abgrenzungen der einzelnen Entwicklungsräume sind in der Entwicklungskarte dargestellt. Die Darstellung erfolgt für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes flächendeckend. Die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

In der Entwicklungskarte und im Text sind folgende Entwicklungsziele dargestellt:

Entwicklungsziel 1: Erhaltung
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.

Entwicklungsziel 2: Anreicherung
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen.

Entwicklungsziel 3: Wiederherstellung
Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft.

Entwicklungsziel 4: Ausbau
Ausbau der Landschaft für die Erholung.
- Das Entwicklungsziel entfällt für diesen Landschaftsplan. -

Entwicklungsziel 5: Ausstattung
Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.
- Das Entwicklungsziel entfällt für diesen Landschaftsplan. -

Entwicklungsziel 6: Temporäre Erhaltung
Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Bauflächen durch die Bauleitplanung.

Entwicklungsziel 7: Beibehaltung der Funktion
Beibehaltung der in der Bauleitplanung vorgegebenen Funktion von Grundstücken zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Entwicklungsziel 8: Erhaltung von Freiflächen
Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung.

Entwicklungsziel 9: Sicherung und Entwicklung von Lebensstätten
Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt.

Für alle Entwicklungsziele gilt generell:
Alle Altlastenverdachtsflächen, die im Kommunalen Altlastenkataster (KoAla) enthalten sind, sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu behandeln. Soweit im Rahmen der Realisierung des Landschaftsplanes Eingriffe in den Boden und in den Untergrund bei Altlastenverdachtsflächen erforderlich werden, ist die jeweils sachzuständige Dienststelle einzuschalten.

Beim naturnahen Umbau der Fließgewässer sind nach Möglichkeit von der Stadt
Mülheim an der Ruhr an beiden Bachufern Randstreifen von jeweils 15 m Breite zu erwerben, um Gewässer- und Ufergestaltungen, insbesondere nach ökologischen Gesichtspunkten, durchführen zu können.

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 02.12.2005

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel