Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.7-9 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 7 - 9

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.7-9 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 7 - 9

Textliche Festsetzungen
2.1.2.7

Erläuterungen

 

I. Schutzgegenstand:
NSG "Forstbachtal"

 

Flächengröße ca. 34.6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Gebiet umfasst das Forstbachtal und mehrere Seitentäler zwischen Horteckstraße und Mendener Straße. Die Aue zu einem großen Teil von Laubwäldern und Grünland eingenommen, es finden sich wiederholt Hybridpappel-Forste. Ein Erlenufergehölz stockt entlang des Unterlaufes des Forstbaches, am Oberlauf finden sich neben Erlen- auch kleinere Eschenwälder. Feuchtwiesenbrachen, Pestwurzflur, Wiesen und Fettweiden, Obstwiesen und Kopfbäume gliedern den Talraum.

Unterhalb der Horteckstraße wurde im Jahr 1999 ein Regenrückhaltebecken angelegt. Bachabwärts wird ein ca. 0,1 ha großer Teich vom Forstbach durchflossen, mehrere aufgegebene Forellenteiche folgen. Im Westen des Gebietes findet sich im Bereich einer Wiese ein kleines Artenschutzgewässer. Der Forstbach selbst ist über weite Strecken naturnah ausgebildet.

Im Osten liegt ein kleiner aufgegebener Steinbruch mit einer ca. 6 m hohen Felswand. Die Talhänge werden überwiegend von naturnahen Laubwäldern mit unterschiedlich entwickelter Strauch- und Krautschicht eingenommen.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Fließgewässers und seiner naturnahen Quellgebiete;

- zur Wiederherstellung eines durchgängigen natürlichen Gewässerlaufes;

zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen;

zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Laubwäldern auf Hangflächen

- wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- wegen der Bedeutung des Gebietes für den lokalen Biotopverbund;

- zur Erhaltung eines Reliktes bäuerlicher Kulturlandschaft.

Das Forstbachtal ist als Biotopverbundkorridor in der Ackerlandschaft der Lösshochflächen von besonderer Bedeutung. Die Nähe des Oberlaufes zum vom Ruhrtal isolierten Rumbachtal ist besonders hervorzuheben. Bemerkenswert ist das Vorkommen des derzeit in der Westfälischen Bucht als verschollen geltenden Dornigen Schildfarn (Polystichum aculeatum) (RL 0) sowie des in NRW als gefährdet eingestuften Riesenschachtelhalms (Equisetum telmateia) (RL 3).

Der Komplex naturnaher Biotope und extensiver Kulturlandschaftselemente macht die große Attraktivität des Gebietes für die Erholung aus.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Nass- und Feuchtgrünland
- Quellen
- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
- Auenwald

Der Steinbruch wird im Kataster der geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte unter Nr. GK-4507-023 beschrieben.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24.





IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. ist erforderlich:



10. Das Abzäunen der naturnahen Ufer zum Schutz gegen Viehtritt.

Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen. Unberührt bleibt die Nutzung von abgegrenzten Viehtränken.

11. Die ausschließliche Einzelstammentnahme im Bereich der Riesenschachtelhalm-Bestände nördlich des Hofes Kampmann (Größe: ca. 2,0 ha).

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

Es soll angestrebt werden, über vertragliche Regelungen die Nutzung in diesen Wäldern ganz einzustellen.

Diese Maßnahmen sollen im Einvernehmen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Waldbesitzer und Unterer Forstbehörde erfolgen. Wird die Maßnahme vor Erreichen einer normalen forstlichen Umtriebszeit durchgeführt, wird ein evtl. entstandener finanzieller Verlust durch vorzeitigen Abtrieb auf der Grundlage der jeweils gültigen "Richtlinien zur Waldbewertung in Nordrhein-Westfalen" (MUNLV NRW) entschädigt.

V Hinweise:

 

In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.18, 3.1.19, 3.1.20, 3.1.21, 3.1.22, 3.1.23, 3.1.24, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10
4.2.12
5.1.1.9, 5.1.1.10, 5.1.1.11, 5.1.1.12, 5.1.2.3, 5.1.2.4, 5.1.2.5, 5.1.2.6, 5.1.2.7, 5.1.2.8, 5.1.2.9, 5.1.2.10, 5.1.2.11, 5.1.3.4, 5.2.5.18, 5.2.5.19, 5.2.5.20, 5.2.5.21, 5.2.5.22, 5.2.5.23, 5.2.5.24, 5.2.5.25, 5.3.1.2

 

Textliche Festsetzungen
2.1.2.8

 

 Erläuterungen

I. Schutzgegenstand:
NSG "Schengerholzbachtal"

 

Flächengröße ca. 35,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Naturschutzgebiet "Schengerholzbachtal" ist Teil des großen zusammenhängenden Waldgebietes "Broich-Speldorfer Wald". Die Abgrenzung des Gebietes orientiert sich am dem Verlauf des Schengerholzbaches bis zur Unterquerung der Großenbaumer Straße sowie längs des Nebenlaufes mit Zuflüssen am Hammerstein. Der Schengerholzbach ist über weite Strecken ein naturnaher Bachlauf über Sanden und Kiesen der Lintorfer und Selbecker Sandterrasse, einzelne Karbonbänke werden angeschnitten. An den steilen Ufern des Schengerholzbaches finden sich u. a. seltene und in NRW gefährdete Farnarten (Rippen- und Königsfarn). Quellige Bereiche sind teils grabenartig ausgebaut. Der Bachlauf wird streckenweise von einem Erlenwald mit Übergängen zum Erlenbruch begleitet. Randlich finden sich ein alter Rotbuchenbestand und Eichen- und Moorbirkenwälder. Die Zuflüsse zwischen Hammerstein und Kuckucksweg sind teils aufgestaut (Grasfroschlaichplätze).

Das Gebiet wird wegen seiner Siedlungsnähe stark von Erholungssuchenden genutzt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) bis c) LG, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfältigen Biotopkomplexes mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen;

- wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- wegen der Bedeutung für die Biotopvernetzung und für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

- wegen der besonderen erdgeschichtlichen Bedeutung des Bachtales;

- wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Bachtales mit seinen vielfältigen Biotopstrukturen.

Besonderer Wert kommt dem Gebiet aufgrund der vorhandenen Arten und Biotope zu, die in Nordrhein-Westfalen teils gefährdet sind. Dazu kommt der in dieser Ausprägung in weitem Umkreis einzigartige naturnahe Bachlauf auf Hauptterrassenkiesen mit einzelnen, zu Tage tretenden Bänken des Steinkohlegebirges.

Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen:

- Quellen
- Auenwälder.
- naturnahe und unverbaute Bachabschnitte

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24.

 

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. ist erforderlich:



10. Die natürliche Entwicklung der Gräben.

Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen.

Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände.

11. Die Untersuchung der Wasserqualität des Schengerholzbaches in regelmäßigen Abständen.

Das Gebot dient dem Schutz des Naturhaushaltes vor Beeinträchtigungen durch Einleitungen und Auswaschungen.

12. Die ausschließlich einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Schwarzerlen- und Moorbirken-Bruchwälder und bachbegleitenden Erlenwälder im oberen Schengerholzbachtal; dabei ist eine bodenschonende Entnahme sicherzustellen.

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

Es soll angestrebt werden, über vertragliche Regelungen die Nutzung in diesen Wäldern ganz einzustellen.

Diese Maßnahmen sollen im Einvernehmen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Waldbesitzer und Unterer Forstbehörde erfolgen. Wird die Maßnahme vor Erreichen einer normalen forstlichen Umtriebszeit durchgeführt, wird ein evtl. entstandener finanzieller Verlust durch vorzeitigen Abtrieb auf der Grundlage der jeweils gültigen "Richtlinien zur Waldbewertung in Nordrhein-Westfalen" (MUNLV NRW) entschädigt.

V. Hinweise:

 

In dem Naturschutzgebiet sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

4.2.1.15,
5.1.1.13

 

Textliche Festsetzungen
2.1.2.9

I. Schutzgegenstand:
NSG "Hangquellen an der Tannenstraße"



 Erläuterungen

Flächengröße ca. 74,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Naturschutzgebiet "Hangquellen an der Tannenstraße" umfasst einen Teil des großen, zusammenhängenden Waldgebietes "Broich-Speldorfer Wald" nördlich der Siedlung Jakobsbrunnen mit Quellbächen, bachbegleitendem Erlenwald, feuchten Waldstandorten und Magerrasen.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt als Naturschutzgebiet gemäß
§ 20 a), b) und c) LG, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten Biotopkomplexes mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen;

- wegen des Vorkommens zahlreicher, in Nordrhein-Westfalen gefährdeter oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse oder trockene Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- zur Erhaltung der Abdachung der Lintorfer und
Selbecker Sandterrassen und ihrer Quellflüsse wegen ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung;

- wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit seinen vielfältigen Biotopstrukturen.

Das Naturschutzgebiet befindet sich auf der Abdachung der Lintorfer und Selbecker Sandterrassen zur Rheinniederung hin; die Hangbereiche der Abdachung sind durch Quellaustritte und die Hangfüße durch Staunässe oder grundwassernahe Standorte geprägt. Zwei Quellbäche, die stellenweise naturnah und leicht mäandrierend, teilweise grabenartig ausgeprägt sind, werden von einem torfmoosreichen Erlenwald (Sphagno-Alnetum) begleitet. Auch hier sind Übergänge zum Bruchwald vorhanden. Weiterhin ist ein auf einem westexponierten Hang gelegener Magerrasen Bestandteil des Naturschutzgebietes. Die Bereiche nördlich und südlich der Siedlung Jakobsbrunnen an den Hangfüßen sind durch überwiegend feuchte bis nasse Waldstandorte gekennzeichnet.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Quellen
- Auenwälder
- Magerrasen
- Bruchwald

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24.

 

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1.bis 9. ist erforderlich:

 

10. Das Entbuschen des Magerrasens unter Schutz der alten Birken nach Bedarf sowie das Austragen und der Abtransport des Schnittgutes;

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

11. Die ausschließlich einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Schwarzerlen- und Moorbirken-Bruchwälder und bachbegleitenden Erlenwälder im oberen Schengerholzbachtal; dabei ist eine bodenschonende Entnahme sicherzustellen.

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

Es soll angestrebt werden, über vertragliche Regelungen die Nutzung in diesen Wäldern ganz einzustellen.

Diese Maßnahmen sollen im Einvernehmen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Waldbesitzer und Unterer Forstbehörde erfolgen. Wird die Maßnahme vor Erreichen einer normalen forstlichen Umtriebszeit durchgeführt, wird ein evtl. entstandener finanzieller Verlust durch vorzeitigen Abtrieb auf der Grundlage der jeweils gültigen "Richtlinien zur Waldbewertung in Nordrhein-Westfalen" (MUNLV NRW) entschädigt.

V. Hinweise:

 

In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten:

3.2.11,
4.2.16

 

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Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 01.12.2005

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