Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.1-4 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 1 - 4

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.1-4 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 1 - 4

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.1
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Friedhof am Herderweg"

 

Flächengröße ca. 21,8 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Friedhofsgelände sowie dessen östlich gelegene Erweiterungsfläche zwischen der Oberhausener Straße im Westen und der Siedlung an der Schultenhofstraße im Osten.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung eines schutzwürdigen Biotops und wegen der Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten (Amphibien);

wegen der hohen ökologischen lokalen Bedeutung, insbesondere der Grünlandfläche als Vernetzungsbiotop im urbanen Verdichtungsraum;

wegen der besonderen Bedeutung der Freifläche für die siedlungsnahe Erholung im urbanen Verdichtungsraum;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um ein Friedhofsgelände mit überwiegend älterem Baumbestand sowie um östlich daran anschließendes, z. T. brachgefallenes feuchtes und trockenes Grünland mit einer hohen floristischen Artenvielfalt. Von besonderer Bedeutung für Amphibien ist das im Bereich des Grünlandes liegende Kleingewässer.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben.

Danach handelt es sich um einen teilweise feuchten und strukturreichen Grünlandbereich mit Grünlandbrachen östlich des Friedhofs.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:

- Nass- und Feuchtgrünland
- naturnahe und natürlich stehende Gewässer

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15., ist untersagt:

 

16. die Flächen um das Kleingewässer nördlich der Autobahn auf einer Breite von 10 m ab der Uferlinie des Gewässers zu bewirtschaften.

Das Verbot dient dem Erhalt des Gewässers als Lebensraum für Amphibien.

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 4.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.2.1.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung des im Flächennutzungsplan-Entwurf für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes dargestellten Nutzung "Friedhof".

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28.01.2003 stellt für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes "Grünflächen-Friedhof" dar.

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.2
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Hexbachtal und Winkhauser Bachtäler"

 

Flächengröße ca. 207,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Sandlöss- und Lössterrassenplatten nördlich und östlich von Dümpten sowie im Bereich Winkhausen. Die in diese Terrassenplatten eingetieften Bachtäler des Hexbaches und des Winkhauser Baches sind als Naturschutzgebiete "Hexbachtal" und "Winkhauser Bachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.1 und 2.1.2.2) festgesetzt. Im Süden grenzt das Landschaftsschutzgebiet an den geschützten Landschaftsbestandteil "Gehölzbestand südlich der Hansbergstraße" (Gl.-Nr. 2.4.2.1) an.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung einer für diesen Landschaftsraum typischen bäuerlichen Kulturlandschaft und ihrer vielfältigen Strukturelemente wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und für den Arten- und Biotopschutz;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug B");

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen Biotopverbund im Ballungsraum;

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten "Hexbachtal" und "Winkhauser Bachtäler" und zu dem geschützten Landschaftsbestandteil "Gehölzbestand südlich der Hansbergstraße".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen überwiegend ackerbaulich genutzten Raum auf ertragreichen Löss-Terrassenplatten des Westenhellweges. Der Raum ist in Teilbereichen mit gliedernden und belebenden Landschaftselementen gut ausgestattet.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um einen überwiegend grünlandgeprägten Hangbereich, der westlich des Gänseweges zum Hexbach hin abfällt.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.2.4.1, 5.4.1.2

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.3
I Schutzgegenstand:

LSG "Mühlenbach / Frohnhauser Weg"

 


Flächengröße ca. 15,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtgebietes an der Stadtgrenze zu Essen. Es umfasst im Wesentlichen Freiflächen entlang der stillgelegten Bahntrasse und des Mühlenbaches sowie gehölzbestandene Böschungsflächen. Es wird im südlichen Bereich durch die Trasse der A 40 unterbrochen.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen und überregionalen Biotopverbund;

Im nördlichen Bereich befinden sich zwischen der als Wander- und Radweg genutzten Bahntrasse und des kanalisiert geführten Mühlenbaches Grünlandflächen, die zum großen Teil als Baumschulflächen, z. T. als Weide- und Gartenflächen genutzt werden. Die zahlreichen Böschungsflächen entlang der Bahntrasse sowie nördlich und südlich der Trasse der A 40 sind - überwiegend mit heimischen - Gehölzen bestanden und erfüllen in dem stark anthropogen überformten Raum biotopvernetzende Funktionen.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet ist folgende in Kap. 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.2.5.5, 5.4.1.8

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.4
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Horbachtal"

 

Flächengröße ca. 17,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das schmale Bachtal des Horbaches im Ortsteil Mellinghofen. Es ist überwiegend parkartig gestaltet und wird von Wohnbebauung umgeben. Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt durch die Wohnbebauung entlang der Straßen "Mühlenstraße", "Nordstraße" und "Boverstraße/ Lerchenstraße".

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum;

zur Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten Bachtales als Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Trittsteinbiotop im Siedlungsbereich.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um das reich strukturierte Bachtal des Horbaches; es ist Lebensraum einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und erfüllt wichtige Funktionen als Trittsteinbiotop im besiedelten Bereich.

Das Landschaftsschutzgebiet wird im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um ein schmales Bachtal mit zwei Quellflüssen. Der Gewässerlauf ist abschnittsweise grabenartig ausgebaut und wird an zwei Stellen zu Teichen aufgestaut. Im nordöstlichen Teil ist das Landschaftsschutzgebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt; die südwestlichen Teile sind überwiegend parkartig mit einem dichten Wegenetz gestaltet. Die Böschungen des Bachtales sind mit dichten, z. T. älteren Gehölzbeständen bestockt.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 4.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 01.12.2005

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel