Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.13-16 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 13 - 16

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.13-16 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 13 - 16

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.13
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Hauptfriedhof"

 

Flächengröße ca. 44,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Gelände des Hauptfriedhofes der Stadt Mülheim an der Ruhr südlich der Zeppelinstraße im Ortsteil Holthausen. Im Süden grenzt das Gelände des Friedhofes an das Naturschutzgebiet "Forstbachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.7) an, im Westen an die Siedlungsbebauung entlang der Straße "Steinknappen".

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung des Friedhofes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug B");

zur Erhaltung des Friedhofes mit hoher struktureller Vielfalt für das Landschaftsbild und den Arten- und Biotopschutz;

wegen der Bedeutung des Friedhofes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Forstbachtal".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um das Gelände des Hauptfriedhofes der Stadt Mülheim an der Ruhr. Es befindet sich auf Löss-Terrassenplatten und deren Hangzonen im urban-industriell geprägten Landschaftsraum des Westenhellweges und ist durch ältere Gehölzbestände im Bereich der Belegungsfelder gegliedert. Zum Forstbachtal im Süden und einem Nebentälchen des Forstbachtals im Südwesten hin fällt das Gelände ab; diese Bereiche sind parkartig gestaltet und weisen ebenfalls ältere Gehölzbestände auf.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Ver- und Geboten nach Ziffer 2.2.1.III bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Innenstadt-Holthausen-Flugplatz-Raadt nach den dafür vorgesehen Verfahren.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.2.2.14
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Fulerum-Icktener Terrassenplatten"

 

Flächengröße ca. 506,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen zwischen den Ortsteilen Fulerum und Ickten, der Stadtgrenze im Osten und der Mendener Straße im Ruhrtal im Westen.

In das Landschaftsschutzgebiet eingelagert sind die als Naturschutzgebiete festgesetzten Bachtäler des Rumbaches (Gl.-Nr. 2.1.2.6), des Forstbaches (Gl.-Nr. 2.1.2.7) und der Rossenbeck / des Rohmbaches (Gl.-Nr. 2.1.2.14) sowie des Zinsbaches (Gl.-Nr. 2.1.2.15).

Weiterhin umfasst das Landschaftsschutzgebiet die Geschützten Landschaftsbestandteile "Hohlweg Bergerstraße" (Gl.-Nr. 2.4.2.9), "Quellbereich Wöllenbeck" (Gl.-Nr. 2.1.2.12), "Steinbruch Grawenhoff" (Gl.-Nr. 2.4.2.13) und "Bachtal und Hangterrassen am Schnellenkampshof" (Gl.-Nr. 2.4.2.22).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund;

zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug B");

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes für die Lebensraumerweiterung und als Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten "Rumbachtal, Gothenbach, Schlippenbach", "Forstbachtal", "Rohmbachtal und Rossenbecktal" und "Zinsbachtal" sowie den geschützten Landschaftsbestandteilen "Hohlweg Bergerstraße", "Steinbruch Grawenhoff", und "Bachtal und Hangterrassen am Schnellenkampshof".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um überwiegend ackerbaulich genutzte Flächen auf Löss-Terrassenplatten und deren Hangzonen des Westenhellweges zwischen dem Ruhrtal und der östlichen Stadtgrenze der Stadt Mülheim an der Ruhr. Der Landschaftsraum wird durch z. T. tief eingeschnittene Bachtäler, die zur Ruhr hin entwässern, gegliedert. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf den hochwertigen Bodenstandorten sind auf den Löss-Terrassenplatten nur in geringem Umfang Gehölzstrukturen vorhanden.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) genannte Festsetzungen zu beachten sowie die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.40, 3.1.41,
5.1.2.3, 5.1.2.35, 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.2.1, 5.2.3.2, 5.2.4.2, 5.2.5.26, 5.2.5.27

Unberührt von den unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.2.14.III. festgesetzten Verboten bleibt die Realisierung der im Flächennutzungsplanentwurf für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes dargestellten Nutzungen "Friedhof" als Erweiterungsfläche des Hauptfriedhofes und "Dauerkleingärten" als Erweiterungsfläche der bestehenden Kleingartenanlage an der Parsevalstraße.

Der Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Auslegungsfassung vom 28.01.2003 stellt für Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes "Grünflächen-Friedhof" bzw. "Grünflächen-Dauerkleingärten" dar.



Textliche Festsetzungen



Erläuterungen

2.2.2.15
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Broich-Speldorfer Wald und Lintorfer Mark"

 

Flächengröße: ca. 901,9 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die großen zusammenhängenden Waldbereiche des Broich-Speldorfer Waldes und der Lintorfer Mark zwischen der Straße "Uhlenhorstweg" im Norden und der Stadtgrenze im Süden und der Stadtgrenze im Westen und der Kölner Straße im Osten. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Westen in Nord-Süd-Richtung von der Trasse der BAB A 3 zerschnitten.

Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an oder umfasst die Naturschutzgebiete "Schengerholzbachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.8), "Hangquellen an der Tannenstraße" (Gl.-Nr. 2.1.2.9), "Wambachtal und Oembergmoor" (Gl.-Nr. 2.1.2.10), "Rottbachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.11) und "Quellenhang in der Lintorfer Mark" (Gl.-Nr. 2.1.2.18) sowie die Geschützten Landschaftsbestandteile "Speldorfer Bach" (Gl.-Nr. 2.4.2.4), "Haubach westlich des Golfplatzes (Gl.-Nr. 2.4.2.24) und "Haubach östlich der Kläranlage" (Gl.-Nr. 2.4.2..25).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen Biotopverbund;

zur Erhaltung und Entwicklung des großflächigen Waldgebietes als Freiraum für die siedlungsnahe und regionale Erholung im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A");

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes für die Lebensraumerweiterung und als Schutzzone zu den Naturschutzgebieten "Schengerholzbach", "Hangquellen an der Tannenstraße", "Wambachtal und Oembergmoor", "Rottbachtal" und "Quellenhang in der Lintorfer Mark" sowie den geschützten Landschaftsbestandteilen "Speldorfer Bach", "Haubach westlich des Golfplatzes und "Haubach östlich der Kläranlage".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um ein großes Waldgebiet im Südwesten der Stadt. Der zusammenhängende Wald setzt sich auf Duisburger Stadtgebiet fort. Das Gebiet erstreckt sich vom Uhlenhorstweg im Norden bis zur Stadtgrenze im Süden. Es wird von zwei größeren Bachsystemen durchflossen, Wambach und Rottbach, beide entwässern über den Dickelsbach in den Rhein.

Der Wald liegt auf dem welligen Terrassenplateau der Lintorfer und Selbecker Sandterrassen. Das Gebiet ist großräumig von Flugsanden bedeckt, die die pleistozänen Sande und Kiese der Rheinterrassen überlagern. Tertiäre Tone, die für die Bodenbildung von besonderer Bedeutung sind, sind oberflächennah großflächig verbreitet. Feuchte bis nasse, z. T. anmoorige Böden spiegeln sich im Waldbild wider.

Insgesamt ergibt sich ein vielgestaltiges Waldbild mit Laubmischbeständen aller Altersklassen. Der Anteil naturnaher Wälder ist hoch. Große Bereiche des Gebietes werden von Buchenwald eingenommen. Eine hohe ökologische Bedeutung haben die Altholzbestände. Mehrere über 130-jährige Buchenbestände wurden eingezäunt, um die Naturverjüngung zu fördern. Altbuchenbestände sind östlich des Worringer Reitweges, nordöstlich von Haus Rott, nördlich des Ellenberges, westlich und südlich des Streithofes und westlich Saarnberg zu finden.

Hinter den Buchenwäldern stellen Eichen- und Birken-Eichenwälder den größten Anteil an der Waldfläche. Die Bestände sind meist mehrschichtig aufgebaut mit dichter Krautschicht, wobei Adlerfarn und Brombeere dominieren.

Erlenwälder sind hauptsächlich im westlichen Waldbereich auf wechselfeuchten bis nassen Standorten zu finden, dabei ist in dem großen naturnah ausgebildeten Erlenwald südlich Rottweg ein kleiner Erlenbruch ausgebildet. Im gesamten Waldgebiet sind unter nassen Standortbedingungen Torfmoose verbreitet. Nur wenige Parzellen sind mit Nadelwald (Fichten und Kiefern) bestockt. Kleine Parzellen mit Kiefern-Beständen sind in den Wald eingestreut. Ein erhöhter Anteil von Nadelholz-Beständen ist im Privat-Wald nördlich und südlich des Golfplatzes zu finden. Dort wurde auch eine größere Kahlschlagfläche mit Kiefern und Fichten aufgeforstet. Im südlichen Waldbereich dominieren lichte Kiefern-Altbestände, in denen der Adlerfarn eine dichte Krautschicht bildet. Einige Quellbereiche im nordwestlichen Teil des Waldgebietes bilden Sonderstandorte von besonderer Bedeutung. Die Quellbäche sind temporär wasserführend.

Südlich des Uhlenhorstweges befindet sich der "Kirchenwald" der "Evangelischen Akademie". Er wird zwar überwiegend durch Wald geprägt, ist aber von zahlreichen Wegen parkartig durchzogen. Das gesamte Gelände ist eingezäunt. Im östlichen Teil liegen Gebäude und Gartenflächen, im direkten Umfeld des Seminargebäudes findet sich ein Park mit Rasenflächen und Ziergehölzen. Der nördliche Teil des Waldes wird von Roteichen und Roteichenmischwald eingenommen. Im südlichen Bereich dominiert Buchenwald, stellenweise sind Kiefern, Lärchen, Eichen und weitere Gehölzarten beigemischt. Der Buchenwald weist zum Teil alte Bäume auf, des Weiteren ist alter Baumbestand hauptsächlich entlang der Wege vorhanden.

Südlich des Streithofes befindet sich ein ehemaliger Niedermoorstandort, der stark anthropogen überformt und verändert ist. Er ist heute nicht mehr als Niedermoor anzusprechen. Das Gebiet ist als ehemaliger Garten und Park stark durch gärtnerische und forstliche Eingriffe gestört. Neben Zierstauden und Sträuchern sind standortfremde Nadelgehölze eingebracht worden. Um die Teiche hat sich ein üppiges Staudenknöterich-Dickicht ausgebreitet. Auf dem nach Südosten geneigten Hang entwässert in sandigem Substrat ein periodisch fließender Bach. Die Teiche sind stark eutrophiert, der untere durch Einleitung der Streithof-Kläranlage belastet. Stellenweise ist eine geschlossene Wasserlinsendecke anzutreffen.

Im Gebiet ist ein umfangreiches Grabensystem vorhanden, das im städtischen Wald nicht mehr in Betrieb gehalten wird. Die breiten und tiefen meist wegbegleitenden Gräben und die zahlreichen Kleingewässer im Wald dienen zahlreichen Grasfröschen als Laichplatz.

Das sehr dichte Wegenetz besteht aus überwiegend asphaltierten Wegen.

Beim Speldorfer Bach handelt es sich um einen mäandrierenden Bach, der vom Erlenwald begleitet wird. Stellenweise sind Übergänge zum Erlenbruch vorhanden. Es schließen sich ca. 50-jährige Kiefernmisch-Bestände an, im Süden dominiert die Roteiche. Die Strauch- und Krautschicht ist dicht, es dominiert jedoch die Späte Traubenkirsche, in der Krautschicht ist der Japanische Staudenknöterich zu finden. Wertvoll sind die Torfmoosbestände und große Flächen mit Wald-Schachtelhalm. Der naturnahe Bach verlässt den Wald im Norden durch eine betongefasste Rinne.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:

- Quellen
- Röhrichte
- Nass- und Feuchtgrünland
- natürliche und naturnahe stehende Gewässer

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15., ist untersagt:

16. In den Gewässern einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche mit Maschinen zu fahren und aus den Gewässern Sediment zu entnehmen;

unberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der gemäß Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkt 1., mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltung.

Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen.

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.1.2.18, 5.2.5.56, 5.2.5.59, 5.2.5.60, 5.2.5.61, 5.2.5.80, 5.2.5.81, 5.2.5.82, 5.4.1.5



Textliche Festsetzungen



Erläuterungen

2.2.2.16
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Naherholungsgebiet Entenfang"

 

Flächengröße ca. 34,1 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst ein ehemaliges Abgrabungsgewässer zwischen der Autobahn A 3 und der westlichen Stadtgrenze von Mülheim an der Ruhr im Broich-Speldorfer Wald, südlich der Großenbaumer Straße mit angrenzenden Freiflächen.

Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an Teile der Naturschutzgebiete "Wambachtal und Oembergmoor" (Gl.-Nr. 2.1.2.10) und "Rottbachtal" (Gl.-Nr. 2.1.2.11), hier jeweils an die Mündungsräume des Wambaches und des Rottbaches.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

zur Erhaltung des Abgrabungsgewässers als Freiraum für die siedlungsnahe und regionale Erholung
im Ballungsraum als Bestandteil des regionalen Freiraumsystems im Ruhrgebiet ("Grünzug A");

wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes für die Lebensraumerweiterung und als Schutzzone zu den Naturschutzgebieten "Wambachtal und Oembergmoor" und "Rottbach".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich im Wesentlichen um ein größeres Abgrabungsgewässer ("Entenfang") in einer grundwasserbestimmten Mulde von Wambach und Rottbach zwischen Flugsandgebieten und Flugsand-Geschiebelehmplatten der Lintorfer Sandterrassen. Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um das heterogen geprägte Ostufer des Gewässers "Entenfang".

Neben intensiv genutzten Sandufern sind dichtes Weidenufergehölz im Südteil und sumpfige Bereiche an den Mündungen von Wambach und Rottbach zu finden. Der Uferbereich mit Uferhochstauden und kleinen Feuchtwiesenbeständen wird durch Erholungsnutzung stark gestört. Relativ ungestört ist dagegen ein sumpfiger Bereich in einer länglichen Geländemulde (ehem. Abgrabung). Neben Weidengebüsch und einem Röhricht aus dominantem Rohrkolben findet sich ein Birkenbruch mit artenreicher Krautschicht.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG bzw. § 62 LG vor:

- Auenwälder

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 01.12.2005

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