Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.9-12 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 9 - 12

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.2.9-12 - Besondere Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete 9 - 12

LSG "Ruhraue zwischen Menden und Konrad-Adenauer-Brücke"
LSG "Park und Alter Friedhof an der Straße Lohscheidt"
LSG "Oppspring und Rumbachtal"
LSG "Witthausbusch"

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.9
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Ruhraue zwischen Menden und Konrad-Adenauer-Brücke"

 

Flächengröße circa 54,6 Hektar (ha)

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Ruhrlauf nördlich der Bootsanlegestelle "Hahnenfähre" im Ortsteil Menden und südlich der Konrad-Adenauer-Brücke im Stadtzentrum sowie den Schleusenkanal südlich der Schlossbrücke und den links der Ruhr liegenden Badestrand an der Mendener Brücke. An das Landschaftsschutzgebiet schließen im Norden das Naturschutzgebiet "Styrumer Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.3) und im Südwesten das Naturschutzgebiet "Saarn-Mendener Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.4) an. Weiterhin grenzt östlich der geschützte Landschaftsbestandteil "Bewaldeter Ruhrsteilhang Kahlenberg" (Gl.-Nr. 2.4.2.7) an.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) Landschaftsgesetz (LG), insbesondere

  • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;
  • zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als bedeutendem Element für den regionalen und überregionalen Biotopverbund;
  • zur Erhaltung eines Freiraumes für die siedlungsnahe und regionale Erholung im Ballungsraum;
  • wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden Naturschutzgebieten "Styrumer Ruhraue" und "Saarn-Mendener Ruhraue".
  • Wegen der Schutzwürdigkeit des Vorkommens des prioritären FFH-Lebensraumtyps "Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder", LRT 91E0, nach Anhang I der FFH-Richtlinie 

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um den ausgebauten und befestigten Ruhrlauf nördlich und südlich der Schleusenanlage "Wasserbahnhof Mülheim" sowie um das Gelände des Strandbades links der Ruhr an der Mendener Brücke. Das gesamte Landschaftsschutzgebiet ist durch eine intensive Freizeitnutzung charakterisiert; es erfüllt als verbindendes Element zwischen den Naturschutzgebieten "Styrumer Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.3) und "Saarn-Mendener Ruhraue" (Gl.-Nr. 2.1.2.4) dennoch wichtige Funktionen für den Arten- und Biotopschutz.

Teile des gemeldeten FFH-Gebiets DE-4507-301 "Ruhraue in Mülheim" liegen in diesem Landschaftsschutzgebiet. 

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Verboten nach Ziffer 2.2.1. III. bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Mülheim-Hauptbahnhof- Speldorf nach den dafür vorgesehenen Verfahren.

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.10
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Park und Alter Friedhof an der Straße Lohscheidt"

 

Flächengröße etwa 10,5 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen Friedhof und einen Park mit altem Baumbestand am südlichen Stadtkernrand von Mülheim. Es wird umgrenzt von den Straßen "Lohscheidt", "Kluse", "Kettwiger Straße", "Tersteegenstraße", "Wittekindstraße", "Reichspräsidentenstraße".

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

  • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;
  • zur Erhaltung eines Freiraumes im Ballungsraum für die siedlungsnahe Erholung;
  • zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als Element für die lokale Biotopvernetzung.

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen Friedhof mit altem Baumbestand. Über eine Lindenallee an der Straße "Kluse" ist er mit einem Park mit großen Rasenflächen und ebenfalls altem Baumbestand verbunden.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Verboten nach Ziffer 2.2.1.III bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Innenstadt-Holthausen-Flugplatz-Raadt nach den dafür vorgesehen Verfahren.

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.11
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Oppspring und Rumbachtal"

 

Flächengröße ca. 295,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das aus vier Teilflächen bestehende Landschaftsschutzgebiet umfasst im Ortsteil Holthausen das Waldgebiet Oppspring beiderseits der Saarlandstraße (B 1), die parkartig gestalteten Gelände der Walkmühle an der Essener Straße und den Bereich an der Straße "Haustadts Hof" sowie die Kleingartenanlage und landwirtschaftliche Flächen westlich der Rembergstraße.

Das Landschaftsschutzgebiet grenzt an das Naturschutzgebiet "Rumbachtal, Gothenbach, Schlippenbach" (Gl.-Nr. 2.1.2.6) an.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

  • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;
  • zur Erhaltung und Entwicklung eines Freiraumes im Ballungsraum für die siedlungsnahe Erholung;
  • zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund im Übergang vom besiedelten Bereich zur freien Landschaft;
  • zur Erhaltung und Entwicklung eines Landschaftsraumes mit hoher struktureller Vielfalt für das Landschaftsbild und für den Arten- und Biotopschutz;
  • wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes für die Lebensraumerweiterung und als Schutzzone zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet "Rumbachtal, Gothenbach, Schlippenbach".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich zum überwiegenden Teil um ein Waldgebiet auf Löss-Terrassenplatten und deren Hangzonen im urban-industriell geprägten Landschaftsraum des Westenhellweges. Es wird von einer stark frequentierten Straße (B 1) geteilt. Den größten Anteil stellen Buchenwälder aus starkem Baumholz. Quellaustritte und zahlreiche kleine Bacheinschnitte bereichern den Waldbiotop. Stellenweise sind bachbegleitend Erlenwälder vorhanden. Die temporär wasserführenden Bäche fließen dem Rumbach zu.

An der Wetzmühle ist innerhalb einer Weide ein kleiner Weiher angelegt worden, allerdings ohne Vegetationszonierung. Im Norden schließt das Gebiet mit der Straße Walkmühle und einer Allee aus Platanen, Eichen und Linden ab. Weiter westlich schließt ein Park mit altem Baumbestand an, über den eine Verbindung zur offenen Landschaft besteht.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung gem. § 15a LG näher beschrieben. Danach handelt es sich um Wälder und Parkanlagen mit überwiegend älteren Baumbeständen und Buchenwäldern in Verbindung mit kleineren Bachtälern und Quellen.

Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG beziehungsweise § 62 LG vor:

  • Quellen

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15., ist untersagt:

 

16. in den Gewässern einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche mit Maschinen zu fahren und aus den Gewässern Sediment zu entnehmen;

unberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der gemäß Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkt 1., mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltung.

17. in und an Gewässern des Schutzgebietes zu fischen;

unberührt bleibt die fischereiliche Nutzung an den Gewässern durch die Fischereiausübungsberechtigten außerhalb der Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften.

Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen.

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Verboten nach Ziffer 2.2.1.III bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Innenstadt-Holthausen-Flugplatz-Raadt nach den dafür vorgesehen Verfahren.

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.2.2.12
I. Schutzgegenstand:

 

LSG "Witthausbusch"

 

Flächengröße etwa 53,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine alte Parkanlage mit einem bewaldeten Bachtal sowie das Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei und landwirtschaftlich genutzte Flächen im südlichen Teil des Raumes. Es wird begrenzt durch die Wohnbebauung entlang der Straßen Semmelweis-, Virchow-, Pettenkoferstraße, Lohbecker Berg, Sauerlandstraße, Mendener Straße und Steinknappen sowie das Gelände der ehemaligen Kaserne an der Straße Steinknappen.

Im Süden grenzt das Landschaftsschutzgebiet an den LB "Bachtal am Schultenberg" (Gl.-Nr. 2.4.2.8) an, im Nordwesten an den geschützten Landschaftsbestandteil "Bewaldeter Ruhrsteilhang Kahlenberg" (Gl.-Nr. 2.4.2.7).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

  • zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;
  • zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes als wichtigem Element für den lokalen Biotopverbund;
  • wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes mit seiner hohen strukturellen Vielfalt als Lebensraum
    für eine Vielzahl - zum Teil seltener oder gefährdeter – Pflanzen, Tiere und Pflanzengesellschaften;
  • zur Erhaltung des Landschaftsraumes für die siedlungsnahe Erholung im Ballungsraum;
  • wegen der Bedeutung des Landschaftsraumes als Lebensraumerweiterung und Schutzzone zu den angrenzenden geschützten Landschaftsbestandteilen "Bachtal am Schultenberg" und "Ruhrsteilhang Kahlberg".

Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um eine alte Parkanlage auf Löss-Terrassenplatten und deren Hangzonen an einem Bachtal im Naturraum Westenhellweg im urban-industriellen Raum. In ihrem nördlichen Bereich wird sie durch große Rasenflächen und alte Gehölze geprägt.

Der südliche Teil wird überwiegend von einem Buchenwald mit gering ausgeprägter Strauch- und Krautschicht eingenommen. Der Wald stockt auf den relativ steilen Hängen eines Kerbtales, auf dessen Sohle ein kleiner Bach fließt. Der Bach verläuft abschnittsweise naturnah, er ist jedoch zu mehreren Teichen aufgestaut, die naturfern befestigt sind. In Teilbereichen finden sich kleine Feuchtwiesenbrachen.

Im östlichen Teil des Parks befindet sich ein Wildgehege in einem Buchenbestand. Im südwestlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes befinden sich die Brachfläche der ehemaligen Stadtgärtnerei Mülheim. Die Fläche liegt westexponiert an einem Hang. Sie wird durch mehrere alte Hecken gegliedert. Zwischen den Gehölzstrukturen finden sich im oberen Hangbereich magere Hochstaudenfluren, der untere Hangbereich ist stark verbuscht. Südlich an das Gelände der

ehemaligen Kaserne angrenzend befinden sich eine Grünlandbrache sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes werden im ökologischen Fachbeitrag als bewaldetes Bachtal mit altem Baumbestand, der auf den steilen Hängen stockt, beschrieben. Im Landschaftsschutzgebiet kommen folgende Biotoptypen nach § 20c BNatSchG beziehungsweise § 62 LG vor:

  • Nass- und Feuchtgrünland

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.2.1.III., Punkte 1. bis 15., ist untersagt:

 

16. in den Gewässern einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche mit Maschinen zu fahren und aus den Gewässern Sediment zu entnehmen;

unberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der gemäß Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkt 1., mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltung.

Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen.

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.2.1.IV., Punkte 1. bis 3.

 

V. Hinweise:

 

Unberührt von den festgesetzten Verboten nach Ziffer 2.2.1.III. bleibt die Realisierung des im GEP 99 dargestellten Zieles Stadtbahnstrecke Innenstadt-Holthausen-Flugplatz-Raadt nach den dafür vorgesehen Verfahren.

 

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 19.05.2015

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