Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.1 - Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.1 - Allgemeine Festsetzungen für alle Geschützten Landschaftsbestandteile

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

Flächengröße insgesamt ca. 108,1 ha

 

 

I. Schutzgegenstand:

 

Für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die unter den Gliederungsnummern 2.4.2.1 bis 2.4.2.29 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt sind, gelten die unter den Gliederungspunkten 2.4.1.III., Punkte 1. - 21., und 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2., genannten Festsetzungen.

Zum Schutzbereich eines geschützten Landschaftsbestandteiles gehört die zu seiner Sicherung notwendige nähere Umgebung.

Bei den als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten Bäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen oder Gehölzstreifen gehören zum Schutzbereich jeweils die Fläche unter den Baumkronen (Traufbereich) und der Traufbereich der Sträucher, soweit er nicht bereits einer vorhandenen ordnungsgemäßen Nutzung unterliegt.

Bei den übrigen geschützten Landschaftsbestandteilen ist der Schutzbereich im einzelnen mit dem Schutzgegenstand festgesetzt.

Bei geschützten Landschaftsbestandteilen, die in Gebieten festgesetzt sind, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind, gilt die Festsetzung bis zum Inkrafttreten der Bebauungspläne.

Nach § 23 LG werden geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit dies

zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.


II. Schutzzweck:

 

Der Schutzzweck wird für jeden geschützten Landschaftsbestandteil einzeln unter dem Gliederungspunkt II. der Gliederungsnummern 2.4.2.1 bis 2.4.2.29. festgesetzt.

 


III. Verbote:

 

Zum Schutz der geschützten Landschaftsbestandteile sind nach § 34 (1) LG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 70 (1) LG handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten zuwiderhandelt.

Soweit nicht bei den gebietsspezifischen Festsetzungen ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt, ist insbesondere verboten:

 

1. Bäume, Sträucher oder sonstige Gehölze sowie wildwachsende Pflanzen, die hier ihr natürliches Verbreitungsgebiet haben, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen sowie das Sammeln von Beeren und Pilzen;

Eine Wachstumsgefährdung kann insbesondere auch erfolgen durch:

- Beschädigung des Wurzelwerkes,
- Verdichtung des Bodens im Traufbereich,
- unsachgemäße Verwendung von Düngemitteln und Bioziden.

Unberührt bleiben Pflegemaßnahmen in üblichem Maß und Umfang

2. nicht heimische Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;

 

3. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen sowie ihre Brut- und Lebensstätten zu entnehmen oder zu beschädigen;

Eine Beunruhigung kann insbesondere erfolgen durch Lärmen, Aufsuchen und Nachstellen, freilaufende Hunde sowie auch durch Fotografieren oder das Aufstellen von Scheuchen.

4. Tiere oder deren Entwicklungsformen -bauch zum Zwecke der Jagd- auszusetzen oder einzubringen, Tiere zu füttern oder anzufüttern sowie Wildäcker anzulegen;

 

5. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 (1) in Verbindung mit § 2 der Bauordnung NW und Verkehrsanlagen zu errichten, äußerlich zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist;

Zu den baulichen Anlagen zählen auch

- Abstell- und Ausstellungsplätze sowie Lagerplätze, sofern sie nicht der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft dienen;
- Camping- und Wochenendplätze;
- Freizeit-, Erholungs-, Sport- oder Spieleinrichtungen aller Art;
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
- Landungs-, Boots- und Angelstege;
- am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen sowie Wohn- und Hausboote;
- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.

Für Vorhaben gemäß § 35 (1) 1 Baugesetzbuch kann Befreiung nach § 69 LG erteilt werden, wenn bei baurechtlicher Abwägung das privilegierte Vorhaben Vorrang vor den öffentlichen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes gewinnt.

6. Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen zu nutzen oder abzustellen;

Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime.

7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen; Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten, Gewässer anzulegen oder die Gestalt stehender oder fließender Gewässer oder deren Quellbereiche zu ändern oder zu zerstören;

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Gewässerrenaturierung sind von dem Verbot nicht erfasst. Es wird jedoch auf die diesbezügliche Einvernehmensregelung mit der Unteren Landschaftsbehörde (unter Gliederungspunkt IV.1) verwiesen. Unter dieses Verbot fällt jedoch die Anlage und Veränderung von Teichen, auch wenn sie keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen.

8. Entwässerungsmaßnahmen oder andere den Wasserhaushalt des Gebiets verändernde Maßnahmen durchzuführen;

Unter Entwässerungsmaßnahmen fällt auch das Neuverlegen von Drainagen; erlaubt sind jedoch die Unterhaltung und das Instandsetzen vorhandener Drainagen sowie die Aufrechterhaltung der Vorflut angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen. Erlaubt ist weiterhin die Sicherung der Standfestigkeit vorhandener Wegeflächen in Waldflächen.

9. die Gewässerunterhaltung bei Gewässern II. Ordnung in der Zeit vom
1. März bis zum 31. Juli vorzunehmen;

Unter den Gliederungspunkten 2.1.2 sind weitere Regelungen der Gewässerunterhaltung festgesetzt. Auf das diesbezügliche Beteiligungsgebot unter 2.1.1.VI. Nr. 1 wird verwiesen; für die Behandlung von Gebüsch-, Röhrichtbeständen usw. gelten die Bestimmungen des § 64 LG.

10. oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern;

Als Veränderung ist jede Änderung vorhandener Leitungen in bezug auf ihre äußere Gestalt, Dimension und Lage zu verstehen.

11. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten oder auf ihnen zu fahren;

Im Naturschutzgebiet ist das Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb der genannten Flächen auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesondere die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegt. Nach § 3 (1) Buchstabe e) Landesforstgesetz gilt dieses Verbot im Wald auch auf Straßen und Fahrwegen.

12. zu lagern, zu zelten oder Feuer zu machen;

Außerdem sind die Verbote des Abfallrechtes zu beachten.

13. außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen (gemäß § 50 LG) zu reiten;

Im Naturschutzgebiet ist das Reiten außerhalb der genannten Flächen auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesondere die Einwilligung des Grundstückseigentümers, vorliegt. Nach dem Forstgesetz gilt dieses Verbot im Wald auch auf Straßen und Fahrwegen.

14. Gewässer einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche zu befahren oder in ihnen zu baden oder die Eisflächen zu betreten oder aus den Gewässern Sediment zu entnehmen;

Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen.

15. Modellsport, insbesondere Flug- und Schiffsmodelle zu betreiben sowie Handdrachen (Windvögel) steigen zu lassen;

 

16. Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des geschützten Landschaftsbestandteiles gefährden oder beeinträchtigen können, zu lagern, in den Boden oder in Gewässer einzubringen oder in das Grundwasser einzuleiten oder sich ihrer in andere Weise zu entledigen;

Zu den gefährdenden oder beeinträchtigenden Stoffen zählen insbesondere Klärschlamm, Gülle, Tau- und Streusalze, feste oder flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial sowie Gartenabfälle.

Außerdem sind die Verbote des Abfall- und Wasserrechtes zu beachten.

17. Biozide anzuwenden oder zu lagern oder Silagemieten anzulegen;

Zu den Bioziden zählen insbesondere Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel.

18. Aufforstungen und Anpflanzungen mit nicht standortgerechten und nicht heimischen Gehölzen durchzuführen sowie Baumschulen, Flächen für die Erzeugung gartenbaulicher Produkte oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

 

19. die Endnutzung der Laub- und Mischwaldbestände durch Kahlschlag von mehr als 0,25 ha / Jahr und
maximal 50 % der Gesamtflächen in 10 Jahren vorzunehmen oder Wildäcker anzulegen;

Bewirtschaftungsformen wie z. B. der Einzelstammentnahme oder der Plenterwirtschaft ist der Vorzug zu geben.

20. Grünland, Rainen oder Brachen umzubrechen oder sie in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;

Für Maßnahmen, die zu einer etwaigen Regeneration der Grasnarbe erforderlich sind, kann die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung gemäß § 69 LG erteilen.

21. sonstige Tätigkeiten auszuüben, deren Auswirkungen den geschützden Landschaftsbestandteil stören oder schädigen.

Das Verbot kann nur für solche Tätigkeiten gelten und angewandt werden, die beim Satzungsbeschluss nicht erkennbar waren.


IV. Gebote:

 

1. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind im Einzelfall in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen.

Da bei den genannten Maßnahmen die Interessen des Natur- und Artenschutzes berührt werden, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Außerdem sind die Runderlasse des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.06.1999 - "Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen - Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung" - sowie vom 01.08.1992 "Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" zu beachten.

2. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden an geschützten Landschaftsbestandteilen und Gefahren, die von ihnen ausgehen oder auf sie einwirken, unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr mitzuteilen.

 


V. Unberührtheiten:

 

Unberührt von den Verboten bleiben, soweit dies nicht für die einzelnen geschützten Landschaftsbestandteile durch spezielle Verbote oder Gebote eingeschränkt wird:

 

1. Maßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen.

 

2. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 01.12.2005

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