Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.11-15 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 11 - 15

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.11-15 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 11 - 15

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.11
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Obstwiese östlich der Mendener Straße"

 

Flächengröße ca. 1,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um ca. 145 teils alte, teils neu gepflanzte, hochstämmige Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen und Zwetschgen). Die Fläche wird mehr oder weniger extensiv mit Pferden beweidet. Sie besitzt eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild und für den Arten- und Biotopschutz (Vorkommen des Steinkauzes).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Sicherung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. folgendes erforderlich:

 

3. Schutzvorkehrungen an den Bäumen gegen Viehverbiss und Viehtritt im Wurzelbereich.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.1.2.13

 

Obstwiesenkartierung Mülheim an der Ruhr: Objekt Nr. 24-20

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.12
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Quellbereich Wöllenbeck"

 

Flächengröße ca. 0,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um den Quellbereich der Wöllenbeck, der als Quelltümpel gestaltet worden ist.

Der Quellbereich ist nach § 62 LG NW besonders geschützt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten.

4.2.14

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.13
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Steinbruch Grawenhoff"

 

Flächengröße ca. 0,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Ein kleiner Steinbruch, der von älterem Baumbestand und dichten Büschen umgeben wird. Der Steinbruch befindet sich auf einer kleinen Härtlingskuppe inmitten der lössbedeckten Hauptterrassen-Verebnung. Hier stehen Gesteine des unteren Oberkarbon (Namur) an. Aufgeschlossen sind bei einer Länge von ca. 75 m und einer Höhe von etwa 5 m bankige Sandsteine mit dünnen feinerklastischen Zwischenlagen. Die Sandsteinbänke lagern flach, sie sind geklüftet. Mächtigkeitsschwankungen der Einzelbanke täuschen hier leichte Flexuren vor.

Auf seiner Sohle befindet sich ein flaches Kleingewässer mit Verlandungsvegetation. Das Gewässer dient als Laichhabitat für mindestens vier Amphibienarten.

Der Steinbruch mit dem Kleingewässer war im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.06.1982 unter der Gliederungsnummer 2.4.5 als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG insbesondere

- zum Schutz des Steinbruches mit einem Kleingewässer für gefährdete oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
- wegen der Bedeutung der Gehölzbestände für das Naturerleben und die Erholung in der Landschaft;
- wegen der Trittsteinfunktion des Lebensraumes in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.

Der geschützte Landschaftsbestandteil stellt durch seine vielfältigen Strukturen einen Vermehrungs- und Nahrungshabitat, insbesondere für Amphibien und höhlenbrütende Vogelarten, dar. Außerdem erfüllt er als Trittsteinbiotop vernetzende Funktionen zu anderen Lebensräumen in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.

Der Steinbruch wird im Anhang 2 unter der
Nr. 4607-010 als geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt beschrieben.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 


Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. ist erforderlich:

Eine Zuordnung der Gebote zu Einzelflächen erfolgt über die Maßnahmenkarte des Pflege- und Entwicklungsplanes im Anhang.

3. Der Steinbruch ist der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der Erhaltung des schutzwürdigen Aufschlusses sowie dem Biotopverbund.

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.14
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Oberlauf des Mühlenbaches"

 

Flächengröße ca. 3,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst den Quellbereich und Oberlauf des Mühlenbaches am Auberg oberhalb des Friedhofes an der Landsberger Straße. Der Mühlenbach sammelt sich in einem Weiden- und Erlen-Feldgehölz östlich der Solinger Straße, die umgebende Weidefläche ist teilweise quellig. Der nach Norden abfließende Bach wird von Grünland eng gesäumt, nördlich Aubergweg befindet sich eine große Obstweide mit ausgeprägtem Relief. Die alten Birnbäume sind durch Pferdefraß stark geschädigt bzw. abgängig. Im Anschluss durchfließt der Bach eine aufgegebene Obstwiese, auf der sich ein dichtes Brombeergebüsch gebildet hat und läuft dann zwischen kleinen Weideflächen in einem schmalen Ufersaum zum Bereich des Friedhofs.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) bis c) LG insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes;
- wegen des Vorkommens gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
- wegen der Bedeutung des Gewässerlaufs und der Gehölzstrukturen für das Landschaftsbild.

Der geschützte Landschaftsbestandteil stellt ein naturnahes Element zwischen den Ackerflächen des nördlichen Auberges und dem Siedlungsrand im Bereich der Kölner Straße dar. Auf den Flächen wurden Steinkauz, Turmfalke und Gartenrotschwanz beobachtet.

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.4.1 III, Punkte 1. – 21., ist das Verbot erforderlich

22. Hunde frei laufen zu lassen

Das Verbot gilt nicht für Jadghunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung


IV. Gebote:

 

Zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Sicherung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. folgendes erforderlich:

 

3. Der Quellbereich des Mühlenbaches ist gegen das angrenzende Weidegrünland abzuzäunen.

Das Gebot dient dem Schutz des wertvollen Bereichs vor weiterem Viehverbiss.

Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Gebote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

4. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als 4 GV/ha; zwischen dem
15. März und 15. Juni 2 GV/ha.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung

5. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren

Das Gebot dient der Förderung verschiedener, z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung

Der Mahdtermin kann durch die ULB flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist.

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.34,
5.2.2.2, 5.2.4.3

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.15
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Feuchtwiesenbrache westlich der Voßbeckstraße"

 

Flächengröße ca. 1,5 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um eine Feuchtwiesenbrache mit Quellaustritten. Die Fläche ist eingezäunt. Randlich befinden sich einige Baum- und Strauchweiden, der zentrale Teil der Brache ist stark vernässt, hier haben sich Pflanzenarten der Röhrichtgesellschaften eingestellt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung der Feuchtwiese als vielfältigen Lebensraum für gefährdete oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

- wegen der Bedeutung der Feuchtwiese für den lokalen Biotopverbund.

Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handelt es sich um einen naturnahen, seltenen und ökologisch besonders wertvollen Biotopkomplex, dem sowohl für den lokalen Arten- und Biotopschutz als auch für das Naturerleben im siedlungsnahen Bereich eine besondere Bedeutung zukommt.

Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen:

- Quellen
- Röhricht

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Sicherung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. folgendes erforderlich:

 

3. Aufkommender Gehölzaufwuchs ist nach Bedarf (Oktober bis Februar) zu entfernen, das Schnittgut ist abzufahren.

 


Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 29.11.2005

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