Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3 - Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken

Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3 - Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken

Die Maßnahmen zur Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich Beseitigung verfallender Gebäude oder sonstiger störender Anlagen und Rückbau (Verlagerung) von Wegen werden unter den Ziffern:

5.3.1 Entfernen von Gebäuderesten und Müllablagerungen

5.3.2 Rückbau (Verlagerung) von Wegen

im nachfolgenden Text und in Ihren Grenzen in der Fesetzungskarte 1:10.000 festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 22.05.2015

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