Lohnsteuerklassen-Übersicht

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Die nachstehenden Erläuterungen zu den verschiedenen Steuerklassen sollen Ihnen bei der Findung der für Sie günstigsten Steuerklasse helfen:

 

Steuerklasse I

 

Die Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, sowie für verheiratete Arbeitnehmer deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte im vorletzten Jahr verstorben ist.

 

Steuerklasse II

 

Die Steuerklasse II wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen.

 

Voraussetzungen:  

 Die Steuerklasse II wird einem allein stehenden Steuerbürger gewährt, wenn zu seinem Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für das ihm ein Kinderfreibetrag und/oder Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, oder Kindergeld zusteht.

Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerbürgern gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt.

Als allein stehend gelten Steuerbürger, die

  1. nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht) erfüllen oder verwitwet sind

    und

  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder Kindergeld zu

    oder

  • es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Der Steuerpflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Voraussetzungen für Alleinerziehende erfüllt sind und insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person besteht. (Vordruck s. unten)

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

 

Veränderungen im Laufe eines Jahres: 

Ändern sich die Verhältnisse im Laufe eines Jahres, so sind Sie verpflichtet, Ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der Steuerklasse vorzulegen. Der Entlastungsbetrag ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Beispiele für Veränderungen sind z.B. der Zu- oder Wegzug eines volljährigen Kindes für das kein Kindergeld bezogen wird, oder der Zu- oder Wegzug eines Lebenspartners / einer Lebenspartnerin oder anderer volljähriger Personen (z.B. Eltern, Geschwister).

 

Alleinige Zuständigkeit des Finanzamtes: 

Für die Eintragung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für verwitwete Alleinerziehende mit der Steuerklasse III.

 

Lohnsteuerkarte 2010 

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, eine Versicherung zur Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für das laufende Jahr abzugeben, wenn Sie die Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllen. Sie sind verpflichtet Ihre Lohnsteuerkarte für das aktuelle Jahr umgehend ändern zu lassen, wenn die vorab dargestellten Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres (für mindestens einen vollen Kalendermonat) weggefallen sind.

 

Gesetzesgrundlagen: 

Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29.12.2004 Einkommenssteuergesetz (EStG): § 32 Abs. 6, § 32 Abs. 7, § 24b in Verbindung mit § 38b Satz 2 Nr. 2, § 63 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 52 Abs. 51 Satz 3, § 52 Abs. 51 in Verbindung mit § 38b Satz 2 Nr. 2, § 24.

 

Steuerklasse III

 

Die Steuerklasse III gilt für Eheleute, wenn beide im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und

  1. ein Ehegatte in die Steuerklasse V beantragt hat bzw.
  2. der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht.

Verwitwete haben im Sterbejahr des Ehegatten, sowie im darauf folgenden Jahr, Anspruch auf die Steuerklasse III, sofern zum Zeitpunkt des Todes keine dauernde Trennung vorgelegen hat.

 

Steuerklasse IV

 

Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

Dieses gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt wurde.

 

Steuerklasse V

 

Die Steuerklasse V wird dem/der Arbeitnehmer/-in erteilt, deren/dessen Ehegatte bereits eine Lohnsteuerkarte mit der Klasse III ausgestellt wurde.

 

Steuerklasse VI

 

Die Steuerklasse VI wird für weitere Beschäftigungsverhältnisse ausgestellt.

Bedenken Sie bitte, dass das Bürgeramt kein Steuerberatungsbüro ist. Informieren Sie sich daher bitte vorab, welche Steuerklassenkombination für Sie am günstigsten ist.

Formular:
Nachstehend finden Sie den Vordruck im pdf-Format: Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

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Stand: 02.12.2010

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