Maßnahmen gegen die Geflügelpest
Ab dem 22.10.2005 muss sämtliches Geflügel im Stall gehalten werden. Betroffen von dieser Regelung sind auch die privaten Geflügelhalter in Mülheim an der Ruhr.
Auf diese Weise soll das Ansteckungsrisiko für heimisches Geflügel durch Zugvögel minimiert und ein Ausbrechen der Vogelgrippe verhindert werden. Die Stallpflicht gilt zunächst bis zum 15. Dezember 2005 für folgende Tierarten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Tiere gehalten werden, auch einzelne gehören in einen geschlossenen Stall. Als geschlossen gilt ein Stall, wenn er über vier Wände und ein Dach verfügt. Die Verordnung lässt auch Ausnahmen von der Stallpflicht unter strengen Auflagen zu. Ausläufe müssen nach oben beispielsweise durch Folien abgedichtet sein, damit kein Kot von Zugvögeln in den Auslauf fallen kann. Die Seiten des Auslaufs sind zudem so zu sichern, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist (z. B. durch Netze). Jeder, der sein Geflügel nicht in einem Stall unterbringen kann, muss dieses unter Angabe der getroffenen Vorkehrungen sofort schriftlich anzeigen (Veterinäramt, Friedrichstr. 50, 45468 Mülheim an der Ruhr; Fax: 455-3899; E-mail: vogelgrippe@stadt-mh.de). Zusätzlich müssen Tiere, die nicht im Stall gehalten werden können, mindestens einmal monatlich von dem den jeweiligen Bestand betreuenden Tierarzt untersucht werden. Diese Untersuchung ist zu dokumentieren. Für diese Bestände werden außerdem Blutuntersuchungen fällig. Die Kosten dafür übernimmt die Tierseuchenkasse in Münster (Nevinghoff 6, 48147 Münster; Tel.: 0251 / 28982-0), wenn die Tiere dort gemeldet sind.
Kontakt
Stand: 21.10.2005













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