Melderegisterauskünfte
Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namens- Auskünften unterschieden: Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, beides wird nachfolgend näher beschrieben:
Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft):
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:
- Vor- und Familienname,
- Anschrift und
- gegebenenfalls Doktorgrad
Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Bürgeramt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.
Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsjahr oder Geburtsdatum.
Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft):
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:
-
Tag und Ort der Geburt
-
Frühere Vor- und Familiennamen
-
Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
-
Staatsangehörigkeiten
-
Frühere Anschriften
-
Tag des Ein- und Auszuges
-
Gesetzlicher Vertreter
-
Sterbetag und -ort
Die Notwendigkeit eines derartigen Auskunftsbegehrens ist eingehend für jede einzelne gewünschte Art der Auskunft zu begründen, da es sich hier um besonders schutzwürdige Daten handelt. Daher sind geeignete Unterlagen dem Antrag beizufügen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.
Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Bürgeramt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.
Über die Erteilung einer Auskunft wird der betroffene Bürger vom Bürgeramt unter Angabe des Datenempfängers unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.
Unterlagen
- Formloser Antrag
Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des "berechtigten Interesses".
Gebühren
- 7,- Euro einfache Auskunft
- 10,- Euro erweiterte Auskunft
- 20,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand
Den schriftlichen Anfragen an das Bürgeramt kann zur Entrichtung der Gebühr ein Verrechnungsscheck oder der Nachweis einer Überweisung beigefügt werden.
Kontakt
Stand: 08.03.2012














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