Trinkhallen ohne Alkoholausschank

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb einer Trinkhalle ohne Alkoholausschank keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Es ist lediglich eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung notwendig.

Darüber hinaus sind einige Hinweise zu beachten, welche dem im Kontext stehenden Merkblatt zu entnehmen sind.

Kontakt

Kontext


Stand: 13.02.2012

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Ihre Nachricht

Sicherheitscode (Was ist das?)

 

Bookmarken | Drucken | PDF-Version | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel