Trinkhallen ohne Alkoholausschank
Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb einer Trinkhalle ohne Alkoholausschank keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Es ist lediglich eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung notwendig.
Darüber hinaus sind einige Hinweise zu beachten, welche dem im Kontext stehenden Merkblatt zu entnehmen sind.
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Stand: 13.02.2012







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