Neue Sondernutzungssatzung bringt Gebührenermäßigungen für Warenauslagen, Außengastronomie bei Beeinträchtigungen durch Baustellen

Die neue Sondernutzungssatzung regelt die besondere Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Eine solche Nutzung zum Beispiel durch Warenauslagen, Werbeständer und Außengastronomie ist gebührenpflichtig. Diese Nutzung bringt den Gewerbebetrieben werbewirksame und damit wirtschaftliche Vorteile. In der politischen Diskussion um die neue Sondernutzungssatzung kam zum Ausdruck, dass die wirtschaftlichen Vorteile beispielsweise im Falle der Errichtung einer Außengastronomie durch eine in unmittelbarer Nähe bestehende Baustelle geschmälert werden können und dies bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden müsse.

Dem wurde Rechnung getragen, daher wird das Ordnungsamt bei der Genehmigungserteilung (bis zum Jahr 2010) die Gebühren im Innenstadtbereich (Tarifzone I) nach der ermäßigten Tarifzone II berechnen. Bei länger als acht Wochen andauernden Beeinträchtigungen durch Baustellen kann auch eine Ermäßigung um die Hälfte der Gebühren beantragt werden. Es kann jedoch nur eine der beiden Ermäßigungsmöglichkeiten geltend gemacht werden. Auskunft darüber, ob im Einzelfall eine Beeinträchtigung durch eine Baustelle vorliegt oder nicht und welche Alternative für den Gewerbebetrieb die günstigere ist, kann bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der straßenverkehrsrechtlichen Abteilung des Ordnungsamtes erfragt werden. Sie sind bei der Antragstellung behilflich und beraten gerne unter den Rufnummern 455 3250, 455 3287, 4553252.

Auskunft zu dem Thema auch unter Rufnummer 455 3276.

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Stand: 15.07.2008

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