Neue Sondernutzungssatzung jetzt in Kraft - Änderungen beachten!
Die vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr im Dezember 2006 beschlossene neue Sondernutzungssatzung ist nun in Kraft. Mit der neuen Satzung ergeben sich einige Änderungen. Hier seien insbesondere Betriebe genannt, die derzeit mittels Werbeanhänger auf öffentlichen Verkehrsflächen werben.
Das Abstellen eines Werbeanhängers auf öffentlichen Flächen stellt nach der neuen Satzung eine Sondernutzung dar, die jedoch nicht genehmigungsfähig ist.
Das bedeutet, dass das Abstellen eines Anhängers zu Werbezwecken widerrechtlich ist und ein Verwaltungsverfahren, mit der Maßgabe das Fahrzeug aus dem Verkehrsraum zu entfernen, und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Das Ordnungsamt wird die betroffenen Betriebe in einem gesonderten Schreiben über die neue Rechtslage informieren und ihnen damit die Möglichkeit geben, die Fahrzeuge aus dem Verkehrsraum zu entfernen. Bis zum 15. Februar 2007 nimmt das Ordnungsamt von einer Verfahrenseinleitung Abstand.
Erfreulicherweise ermöglicht die neue Satzung aber gleichzeitig Gewerbebetrieben unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Betrieb durch Beschilderungen hinweisen zu dürfen.
Gewerbebetriebe, die außerhalb von Gewerbegebieten und Stadtteilzentren liegen, können das Aufstellen von bis zu vier Schildern beantragen. Die Anträge können beim Ordnungsamt formlos unter Angabe der gewünschten Standorte und Gestaltung gestellt werden. Das Ordnungsamt prüft, ob straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Belange gegen den gewünschten Standort sprechen. Nicht genehmigt werden kann zum Beispiel ein Standort in unmittelbarer Nähe von Kreuzungsbereichen oder an Verkehrszeichenmasten oder an Landstraßen. Für Fragen über die Genehmigungserteilung, Zeitdauer, maximale Größe des Schildes und Gebührenhöhe stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der straßenverkehrsrechtlichen Abteilung des Ordnungsamtes unter den Rufnummern 455 3250, 455 3287 oder 455 3252 zur Verfügung.Kontakt
Stand: 25.01.2007













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