Gebühren für Leistungen im öffentlichen Gesundheitsdienst
ORTSSATZUNG GESUNDHEITSAMT
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes
nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 26.1.1999
(Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 5/ 1999 vom 15.2.1999, S. 29), geändert durch Art. 21 der Satzung zur Umstellung örtlicher Satzungen und sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen auf den EURO in der Stadt Mülheim an der Ruhr (EURO- Umstellungs- Satzung- EUS) vom 27.7.2001 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 24/ 2001 vom 15.8.2001, S. 272)
§ 1
Aufgabe
§ 2
Gegenstand der Gebühren
Für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach § 1 werden die im anliegenden Gebührentarif festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 3
Gebührenbemessung, Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
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Die Gebühr bemisst sich nach der im anliegenden Gebührentarif festgelegten Höhe.
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Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen,
a) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungs- und Zeitaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden und
b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den/die Gebührenschuldner/-in sowie auf Antrag dessen/deren wirtschaftliche Verhältnisse. -
Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, in deren Auftrag die nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Amtshandlungen vorgenommen werden bzw. in deren Interesse sie liegen.
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Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
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Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
§ 4
Gebührenfreiheit
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Für die Gebührenfreiheit gilt § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
§ 5
Fälligkeit
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Gebühren und Auslagen sind zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Termin fällig.
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Wird gegen eine gebührenpflichtige Handlung oder die Gebührenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgehoben.
§ 6
Stundung, Niederschlagung, Erlaß
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
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Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
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1 |
Amtl. Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG |
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1.1 |
Amtl. Bescheinigungen |
10,00 bis 31,00 |
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1.2 |
Zeugnisse, Gutachten |
30,00 bis 300,00 |
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2 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Feuerbestattungsgesetz |
31,00 bis 123,00 |
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3 |
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind (die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 1.1,1.2 zu erheben) |
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3.1 |
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind |
0,7–1,8fache Sätze für Leistungen gem. der Abschnitte A, E u. O, 0,7– 1,15fache Sätze für Leistungen gem. Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses, 0,7- 2,3fache Sätze für Leistungen gem. der übrigen Abschnitte des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ |
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3.2 |
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. l S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind |
0,7- 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der GOZ |
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3.3 |
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen(GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/ § 3 GOZ) |
einfache Sätze nach der GOÄ / GOZ |
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4. |
Umweltmedizinische Messungen im Rahmen umweltmedizinischer Beratung 1. Messung jede weitere Messung |
5,00 |
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5. |
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen |
10,00 bis 250,00 |
Kontakt
Stand: 15.01.2009














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