Gebühren für Leistungen im öffentlichen Gesundheitsdienst

ORTSSATZUNG GESUNDHEITSAMT

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes
nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 26.1.1999

(Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 5/ 1999 vom 15.2.1999, S. 29), geändert durch Art. 21 der Satzung zur Umstellung örtlicher Satzungen und sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen auf den EURO in der Stadt Mülheim an der Ruhr (EURO- Umstellungs- Satzung- EUS) vom 27.7.2001 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 24/ 2001 vom 15.8.2001, S. 272)

§ 1

Aufgabe

 

Das Gesundheitsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr hat u. a. amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen.


§ 2

Gegenstand der Gebühren

Für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach § 1 werden die im anliegenden Gebührentarif festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 3

Gebührenbemessung, Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

  1. Die Gebühr bemisst sich nach der im anliegenden Gebührentarif festgelegten Höhe.
  2. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen,

    a) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungs- und Zeitaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden und

    b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den/die Gebührenschuldner/-in sowie auf Antrag dessen/deren wirtschaftliche Verhältnisse.
  3. Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, in deren Auftrag die nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Amtshandlungen vorgenommen werden bzw. in deren Interesse sie liegen.
  4. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.

§ 4

Gebührenfreiheit

 

  1. Für die Gebührenfreiheit gilt § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. 

§ 5

Fälligkeit

  1. Gebühren und Auslagen sind zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Termin fällig.
  2. Wird gegen eine gebührenpflichtige Handlung oder die Gebührenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgehoben.


§ 6

Stundung, Niederschlagung, Erlaß

 

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.


§ 7

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Amtl. Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG

 

1.1

Amtl. Bescheinigungen

10,00 bis 31,00

1.2

Zeugnisse, Gutachten

30,00 bis 300,00

2

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Feuerbestattungsgesetz

31,00 bis 123,00

3

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind (die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 1.1,1.2 zu erheben)

 

3.1

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

0,7–1,8fache Sätze für Leistungen gem. der Abschnitte A, E u. O,

0,7– 1,15fache Sätze für Leistungen gem. Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,

0,7- 2,3fache Sätze für Leistungen gem. der übrigen Abschnitte des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

3.2

Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. l S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind



0,7- 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der GOZ

3.3

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen(GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/ § 3 GOZ)

einfache Sätze nach der GOÄ / GOZ

4.

Umweltmedizinische Messungen im Rahmen umweltmedizinischer Beratung

1. Messung

jede weitere Messung




20,00

5,00

5.

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen



10,00 bis 250,00

 

Kontakt


Stand: 15.01.2009

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