Pillen per Post: noch immer riskant !
Seit Januar diesen Jahres ist der Arzneimittelkauf per Versand in Deutschland gesetzlich erlaubt. Jeder kann per Telefon, Fax oder Email seine Bestellung bei einem Versender abgeben. Doch nicht alle Anbieter erfüllen die Pflichten, die ihnen der Gesetzgeber auferlegt hat. Immer noch tummeln sich auch viele Angebote im Internet, hinter denen keine seriösen Apotheken stehen und die zudem nicht preisgünstig sind, wie Verbraucherschützer erst kürzlich wieder festgestellt haben (www.verbraucherzentrale-bawue.de). Mülheims Amtsapothekerin Dr. Siegrun auf dem Keller rät deshalb zu größter Zurückhaltung bei Internet-bestellungen, bevor nicht deutlich ist, welche Anbieter eine ordnungsgemäße Erlaubnis besitzen.
Mit Inkrafttreten des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 können öffentliche Apotheken mit behördlicher Zulassung Arzneimittel per Versand anbieten. Um Risiken vorzubeugen, hat der Gesetzgeber den versendenden Apotheken einiges auferlegt. Dr. auf dem Keller: "Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass nur Apotheken mit einer behördlichen Erlaubnis zur Teilnahme am Versand berechtigt sind. Vor Aufnahme des Versandes muss der Inhaber einer Apotheke über die normale Erlaubnis hinaus zusätzlich verschiedene Kriterien erfüllen. Der Apotheker muss gegenüber der Behörde z. B. schriftlich versichern, dass er nach den Vorgaben eines Qualitätssicherungssystems arbeitet". In diesem System, so der/die pharmazeutische Experte/in des Gesundheitsamtes, muss u. a. niedergelegt sein,
dass das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
dass das versandte Arzneimittel nur die Person erhält, die er der Apotheke mitgeteilt hat,
dass der Patient in deutscher Sprache informiert und beraten wird, auch wenn eine ausländische Apotheke eines EU-Mitgliedstaates ausgewählt wurde
und dass der Patient an den Arzt verwiesen wird, sofern Probleme bei der Behandlung mit den bestellten Arzneimitteln auftreten.
Außerdem muss die anbietende Apotheke das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versenden und im Bedarfsfall eine kostenfreie Zweitzustellung sicherstellen. Der Apotheker muss zudem nachweisen können, dass er die Kunden bei Risiken der versandten Arzneimittel rechtzeitig warnen kann.
Dr. Sigrun auf dem Keller: "Wer sicher gehen möchte, dass er seine Medikamente, die er per Post beziehen möchte, von einer zugelassenen Versandapotheke bekommt, sollte vorab bei der zuständigen Behörde nachfragen, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt". In Nordrhein-Westfalen sind das die Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker der Kreise und kreisfreien Städte.
Mit Inkrafttreten des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 können öffentliche Apotheken mit behördlicher Zulassung Arzneimittel per Versand anbieten. Um Risiken vorzubeugen, hat der Gesetzgeber den versendenden Apotheken einiges auferlegt. Dr. auf dem Keller: "Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass nur Apotheken mit einer behördlichen Erlaubnis zur Teilnahme am Versand berechtigt sind. Vor Aufnahme des Versandes muss der Inhaber einer Apotheke über die normale Erlaubnis hinaus zusätzlich verschiedene Kriterien erfüllen. Der Apotheker muss gegenüber der Behörde z. B. schriftlich versichern, dass er nach den Vorgaben eines Qualitätssicherungssystems arbeitet". In diesem System, so der/die pharmazeutische Experte/in des Gesundheitsamtes, muss u. a. niedergelegt sein,
dass das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
dass das versandte Arzneimittel nur die Person erhält, die er der Apotheke mitgeteilt hat,
dass der Patient in deutscher Sprache informiert und beraten wird, auch wenn eine ausländische Apotheke eines EU-Mitgliedstaates ausgewählt wurde
und dass der Patient an den Arzt verwiesen wird, sofern Probleme bei der Behandlung mit den bestellten Arzneimitteln auftreten.
Außerdem muss die anbietende Apotheke das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versenden und im Bedarfsfall eine kostenfreie Zweitzustellung sicherstellen. Der Apotheker muss zudem nachweisen können, dass er die Kunden bei Risiken der versandten Arzneimittel rechtzeitig warnen kann.
Dr. Sigrun auf dem Keller: "Wer sicher gehen möchte, dass er seine Medikamente, die er per Post beziehen möchte, von einer zugelassenen Versandapotheke bekommt, sollte vorab bei der zuständigen Behörde nachfragen, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt". In Nordrhein-Westfalen sind das die Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker der Kreise und kreisfreien Städte.
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Stand: 08.01.2004













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