Rechtliche Grundlagen und Grenzwerte

Rechtliche Grundlagen und Grenzwerte

Verkehrszeichen Achtung Umweltschutz in einem Wald. Naturschutz, Feinstaubbelastung, Umweltzonen - Canva

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über den Aufbau der rechtlichen Vorgaben sowie Grenzwerte, Zielwerte, Informations- und Alarmschwellen für Luftschadstoffe.

Rechtliche Grundlagen

Grenzwerte

Rechtliche Grundlagen

EU-Recht

Mit der EU-Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitätsrahmenrichtlinie, Richtlinie 96/62/EG) sowie ihrer damals vier Tochterrichtlinien mit Regelungen für einzelne Luftschadstoffe wurden erstmals die Ziele der Luftreinhaltung europaweit fortgeschrieben.
Seit 2008 gibt es eine Neufassung der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008). Sie fasst die oben genannte Luftqualitätsrichtlinie und drei Tochterrichtlinien zusammen und passt sie an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Bereich der Gesundheit an.
Die vierte Tochterrichlinie bleibt eigenständig bestehen.

Die Luftqualitätsrichtlinie setzt Grenzwerte für Luftschadstoffe und Umsetzungsfristen fest. Zu den bedeutsamsten Änderungen der aktuellen Richtlinie gehört, dass nun auch Ziel- und Grenzwerte für Feinstaub mit einer Partikelgröße bis 2,5 µm (PM2,5) festgelegt werden. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass die Luftqualität in den Staaten der Europäischen Union nach vergleichbaren Methoden gemessen und beurteilt sowie die Bevölkerung aktuell über die Messergebnisse informiert wird.

Bundesrecht

Die Umsetzung der EU-Richlinie 2008/50/EG in nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Anpassung des Bundes-Immssionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Neufassung der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImSchV).
Ziel des BImSchG und der 39. BImSchV ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern und die Bevölkerung umfassend über die Luftqualität zu informieren.

Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben des BImSchG sind:

  • Verpflichtung zur Überwachung der Luftqualität in Ballungsräumen
  • Verpflichtung zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei Grenzwertüberschreitungen
  • Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

In der 39. BImSchV werden die Immissionswerte (Grenzwerte, Zielwerte) in nationales Recht überführt und Vorgaben zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität sowie zu Emissionshöchstmengen festgelegt.

Die Zuständigkeit für die Datenerhebung und Überwachung der Luftqualität liegt bei den Bundesländern. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grunlagen liefert unter anderem das Bundesumweltministerium. Weitere Informationen zur Homepage des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit finden Sie am Ende des Beitrages.

Grenzwerte

Die Richtlinie 2008/50/EG benennt die in der EU zu betrachtenden Luftschadstoffe, die einzusetzenden Messmethoden, den Messumfang (zeitlich und räumlich) sowie die Grenzwerte für die einzelnen Luftschadstoffe. Mit der Neufassung der 39. BImSchV im August 2010 wurden die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.

Feinstaub Grenzwerte, Zielwert

Die 39. BImSchV legt für Feinstaub PM10 (Partikelgröße bis 10 µm) 40 µg/m³ als Immissionsgrenzwert für die Langzeitbelastung (Jahresmittelwert) fest.
Für die Kurzzeitbelastung (Tagesmittelwert) beträgt der Grenzwert 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

Für Feinstaub PM2,5 (Partikelgröße bis 2,5 µg/m³) formuliert die 39. BImSchV den über ein Kalenderjahr gemittelten Zielwert von 25 µg/m³. Dieser Zielwert wird ab 1. Januar 2015 einzuhaltender Immissionsgrenzwert (Jahresmittelwert). Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt die Toleranzmarge 5 µg/m³. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebtel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.

Stickstoffdioxid Grenzwerte, Alarmschwelle

Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Grenzwert für den Jahresmittelwert 40 µg/m³.
Als Kurzzeitbelastung sind die Stundenmittelwerte zu betrachten:
Der Einstundenmittelwert darf 200 µg/m³ nicht mehr als 18 mal pro Jahr überschreiten.

Des Weiteren wird für NO2 eine Alarmschwelle festgelegt: wird ein Wert von 400 µg/m³ als Stundenmittelwert (gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden) überschritten, so ist von einer akuten Gesundheitsgefährdung auszugehen, die Sofortmaßnahmen erfordert.

Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx) 30 µg/m³.

Benzol Grenzwert

Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol beträgt 5 µg/m³.

Schwefeldioxid Grenzwerte

Für Schwefeldioxid (SO2) beträgt der Grenzwert für den Stundenmittelwert von 350 µg/m³ bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Das Tagesmittel von 125 µg/m³ darf nicht mehr als dreimal pro Jahr überschritten werden.

Des Weiteren ist für SO2 eine Alarmschwelle von 500 µg/m³ als Stundenmittelwert (gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden) festgelegt.

Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 µg/m³.

Blei Grenzwert

Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei beträgt 0,5 µg/m³.

Kohlenmonoxid Grenzwert

Für Kohlenmonoxid (CO) beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert 10 mg/m³.

Ozon Zielwert, Informations-, Alarmschwelle

Der Zielwert für Ozon beträgt 120 µg/m³ als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Langfristiges Ziel ist es, keine Überschreitungstage mehr zuzulassen.

Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei 180 µg/m³ als Einstundenmittelwert.
Als Alarmschwelle wird ein Stundenmittelwert von 240 µg/m³ festgelegt.

Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo[a]pyren Zielwerte

Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende, ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende, Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:

 

Schadstoff Zielwert in Nanogramm pro Kubikmeter
Arsen 6
Kadmium 5
Nickel 20
Benzo[a]pyren

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Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

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Stand: 29.04.2021

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