Rechtsgrundlage zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW

 

  • § 31 MG NRW
    regelt die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen; Datenweitergabe


    Im Absatz 1 des § 31 sind abschließend die Daten aufgeführt die anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Inland aus dem Melderegister übermittelt werden dürfen.
    Voraussetzung ist, das die Behörden diese Daten zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigen.

    Im § 31 Absatz 1 Punkt 13 sind ausdrücklich die Übermittlungssperren genannt.

    Im § 31 Absatz 3 sind die Behörden aufgeführt, denen die in § 31 Absatz 1 angeführten Daten übermittelt werden dürfen, ohne Prüfung, ob diese Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt werden (zum Beispiel Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften, BGS).
    Innerhalb der Gemeinde dürfen alle Daten gemäß § 31, Absatz 1 weitergegeben werden, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

  • § 34 MG NRW
    regelt die Erteilung von Melderegisterauskünften an Personen, die nicht Betroffene sind und an Stellen, die nicht im § 31 des MG NRW aufgeführt sind


    Im § 34, Absatz 1 ist die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte geregelt.

    Eine einfache Melderegisterauskunft umfasst lediglich den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die Anschriften.

    § 34, Absatz 1 a, b und c regelt die Erteilung von Internetauskünften.

    Im § 34, Absatz 2 ist die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft geregelt.

    Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunfterteilung glaubhaft gemacht wird. Ist dieses der Fall werden im § 34 Absatz 2 die Daten abschließend aufgeführt, die über die im § 34 Absatz 1 angeführten Daten hinausgehend erteilt werden dürfen.

    Gemäß § 34 Absatz 6 ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft unzulässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Diese Sperren werden gesetzt, wenn die betroffene Person glaubhaft gemacht hat, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen würden.

    Da sich die Auskunftssperre gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften richtet und diese wiederum nur Personen beziehungsweise Stellen erteilt werden, die nicht im § 31 des MG NRW aufgeführt sind, bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass den Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, gemäß § 31 auch die Daten von mit Auskunftssperren versehenen Personen übermittelt, beziehungsweise an diese weitergegeben werden dürfen, sofern die Voraussetzungen des § 31 erfüllt werden.

    Gleiches gilt für die in § 34, Absatz 7 aufgeführten Sachverhalte.

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Stand: 11.04.2012

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