Satzung des Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Mülheim an der Ruhr e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Mülheim an der Ruhr e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Er fördert Begegnungen mit Gruppen aus bzw. in den Partnerstädten mit folgender Zielsetzung: Städtepartnerschaften vermitteln, Wissen um Zusammenhänge für lokale, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Strukturen. Durch gegenseitiges Kennen Lernen, durch Verständigung, Solidarität und Zusammenarbeit werden Vorurteile der Vergangenheit abgebaut, Freundschaften geschlossen und Zusammengehörigkeitsgefühle vermittelt.
Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten werden eigene Partnerschaftsprojekte durchgeführt, Organisationen in ihrer Partnerschaftsarbeit unterstützt und die partnerschaftlichen Projekte der Stadt mit gefördert.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Pflege der engen freundschaftlichen partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr und ihren Partnerstädten,
- die Förderung der Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte,
- den Austausch u.a. auf den Gebieten Jugend, Kultur, Sport, Erziehungs- und Sozialwesen,
- den Informationsaustausch u.a. in den Bereichen Umweltschutz, Stadtplanung, Städtebau, Verkehr und Wirtschaft.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die voll geschäftsfähig ist oder die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. gesetzlichen Vertreters zum Beitritt erhalten hat sowie jede juristische Person.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von der gesetzlichen Vertreterin / dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt Geschäftsfähige / den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Es ist ab dann verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge an den Verein bei Fälligkeit zu entrichten.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die Städtepartnerschaften erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von der gesetzlichen Vertreterin / dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate bis zum Jahresende.
(3) Nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, kann ein Mitglied von diesem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat,
b) trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Die Aberkennung ist nur bei schuldhaft schwerwiegendem Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
(2) Höhe, Fälligkeit und Ermäßigungsmöglichkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Außer durch Mitgliedsbeiträge deckt der Verein seine Kosten durch fördernde Zuwendungen Dritter (Spenden).
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, im ersten Quartal eines Jahres einberufen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt. Ebenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt. Alle Mitglieder werden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mitgerechnet, schriftlich eingeladen. Das Schreiben ist an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes Mitgliedes zu richten. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mit Begründung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand soll, wenn dies zweckdienlich und zeitlich möglich ist, die Ergänzung zur Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest (§ 8 Abs.7).
(3) Über Anträge auf Ergänzung oder Absetzung eines Punktes der Tagesordnung, die auch noch vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Versammlung.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Erweiterungsanträge haben die Dringlichkeit der Angelegenheit, um die die Tagesordnung ergänzt werden soll, zu begründen und darzulegen, warum das Verfahren unter Abs. § 2 Satz 3 nicht eingehalten werden konnte. Anträge auf Satzungsänderungen können nur in der Frist des Abs. 2 gestellt werden.
Ein Tagesordnungspunkt kann nicht abgesetzt werden, wenn dem Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht. Im übrigen kann die Versammlung durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnung ändern und Tagesordnungspunkte teilen oder miteinander verbinden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung persönliche Belange der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters, so muss eine andere Person, die die Versammlung leiten soll, gewählt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr;
e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Entscheidungen des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes als Berufungsinstanz.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die schriftliche geheime Abstimmung beschließen. In diesem Fall wird die Auszählung der Stimmzettel von drei zuvor durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern vorgenommen.
(7) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt die- und derjenige von mehreren Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, die / der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige / derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen auf sich vereint; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leitung der Versammlung zu ziehende Los. Ein Beschluss von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder ist erforderlich bei einer Änderung der Vereinssatzung. Der Text der vorgeschlagenen Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist auf Verlangen den Mitgliedern innerhalb sechs Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(9) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann; juristische Personen geben Ihre Stimme durch einen bevollmächtigen Vertreter ab.
(10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, der/dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sollte die Vorsitzende / der Vorsitzende verhindert sein, wird sie / er von der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger/in wählen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger bestellt bzw. gewählt wurden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der gesamte Vorstand kann in nur einer Wahl gewählt werden, wenn für jeden Vorstandsplatz nur ein Kandidat / eine Kandidatin zur Wahl steht.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:
a) Geschäftsführung
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung des Jahresberichtes, Vorbereitung des Haushaltsplanes;
e) Entscheidung über ein Stundungs- oder Erlassgesuch nach § 5 Abs. 4;
f) Aufnahme, Streichung nach Austritt sowie Ausschluss von Mitgliedern;
g) Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln für Begegnungen im Sinne von § 2 der Satzung;
(6) Der Vorstand überträgt der Stadt Mülheim an der Ruhr die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese nimmt ihre Aufgabe durch die nach dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan für die Städtepartnerschaften zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes Rat der Stadt, Bezirksvertretungen und Wahlen wahr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihnen obliegt die Schriftführung über Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Jährlich finden mindestens drei Vorstandssitzungen statt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter die /der Vorsitzende oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Sie ist dem Vorstand zu der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 9
Verwaltung der Vereinsfinanzen
(1) Die Verwaltung der Vereinsfinanzen obliegt der / dem von der Mitgliederversammlung zur Schatzmeisterin / zum Schatzmeister bestimmten Vorstandsmitglied. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes Rat der Stadt, Bezirksvertretungen und Wahlen der Stadt Mülheim an der Ruhr unterstützen bei der buchhalterischen Verwaltung der Vereinsfinanzen die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister.
(2) Die Kassengeschäfte müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.
§ 10
Rechnungsprüfung
(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer sowie eine stellvertretende Kassenprüferin / ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es ist nur eine Wiederwahl möglich.
(2) Der Vorstand hat alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen spätestens drei Wochen vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende des Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, hat der Vorstand in einer zweiten Mitgliederversammlung eine erneute Abstimmung herbeizuführen, für die die einfache Mehrheit der Mitglieder ausreichend ist.
(2) Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 ff BGB.
(4) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, in erster Linie für Zwecke des Völkerverständigungsgedankens, zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung ist damit gegenstandslos.
Mülheim an der Ruhr, den 10.3.2008
Kontakt
Stand: 20.05.2011













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