Satzung für das Jugendamt Mülheim an der Ruhr

SATZUNG für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr

Aufgrund des Artikels I § 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26.6.1990 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1163), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 664) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.4.2003 (GV. NRW S. 254), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Sitzung am 26.2.2004 folgende Satzung beschlossen:

I. DAS JUGENDAMT

§ 1 Aufbau

(1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat ein Jugendamt errichtet.

(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des KJHG, der Ausführungsgesetze zum KJHG, sonstiger Rechtsvorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zuständig. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KJHG einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII).

§ 3 Aufgaben des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie stehen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII).

(2) Das Jugendamt ist zu einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Organisationen der öffentlichen und privaten Jugendhilfe sowie mit allen behördlichen Stellen, insbesondere dem Vormundschafts-, Familien- und Jugendgericht, dem Arbeitsamt, den Polizeibehörden und den übrigen Ämtern der Verwaltung aufgerufen.

(3) Das Jugendamt bildet Arbeitsgemeinschaften mit den freien Trägern nach § 78 SGB VIII durch besonderen Beschluss des Jugendhilfeausschusses. II. DER JUGENDHILFEAUSSCHUSS

§ 4 Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 an.

(2) Stimmberechtigt sind: a) sieben Mitglieder des Rates der Stadt, b) zwei in der Kinder- und Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer aller Bevölkerungskreise und c) sechs volljährige Frauen und Männer, die von den im Stadtbereich wirkenden anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Vertreter werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates von diesem gewählt; sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neu gewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Eine erforderliche Neuwahl des Jugendhilfeausschusses wird im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr öffentlich bekannt gegeben. Die Verbände und Vereinigungen können sodann ihre Vorschläge der Verwaltung des Jugendamtes unterbreiten.

(3) Beratende Mitglieder sind: a) der Jugenddezernent/die Jugenddezernentin; b) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/vom Polizeipräsidenten bestellt wird; g) je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der Jüdischen Kultusgemeinde sowie der evangelischen Freikirchen; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt; h) ein sachkundiger Einwohner/eine sachkundige Einwohnerin aus dem Kreis der dem Beirat angehörigen ausländischen Einwohner;

(4) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen (§ 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW).

(5) Die Mitglieder nach Abs. 3 Buchstabe h) und Abs. 4 werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 3 Buchstaben a) und c) bis h) sowie Absatz 4 ist eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestellen bzw. zu wählen.

§ 5 Teilnahme weiterer Personen

Zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses können nach Bedarf sachverständige Personen beratend zugezogen werden.

§ 6 Vorsitzender/Vorsitzende Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt angehören, gewählt.

§ 7 Aufgaben

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse. Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wahr.

(2) Bei Dringlichkeitsentscheidungen gem. § 60 GO NW dem Gebiet der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen der/die Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin mitwirken.

§ 8 Unterausschüsse

Der Jugendhilfeausschuss kann für die Beratung einzelner Angelegenheiten Unterausschüsse oder Kommissionen aus dem Kreise seiner Mitglieder bilden. Er bestimmt deren Vorsitz.

§ 9 Verfahren

(1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt - soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.

(2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich;     § 48 Abs. 2 und 3 GO NW gilt entsprechend. Die Sitzungen der Unterausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich. III. VERWALTUNG DES JUGENDAMTES

§ 10 Eingliederung

(1) Die Verwaltung des Jugendamtes erhält eine flexible Organisationsform. Die nachfolgenden Bereiche der Verwaltung des Jugendamtes werden dem Amt für Kinder, Jugend und Schule zugeordnet: - Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche (Erziehungsberatungsstelle) - Jugendarbeit - Jugendhilfeplanung - Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder, den Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Aufgabe der Tagespflege Die Bereiche der Verwaltung des Jugendamtes - Kommunaler Sozialer Dienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe - Amtsvormundschaften/Beistandschaften, Beurkundungen und Unterhaltsvorschusskasse werden dem Sozialamt zugeordnet. Die Fachaufsicht für alle Aufgaben nach dem SGB VIII obliegt dem Leiter des Amtes für Kinder, Jugend und Schule, der zugleich Leiter der Verwaltung des Jugendamtes ist.

(2) Zur Erfüllung der Leistungen nach dem SGB VIII bedient sich die Verwaltung des Jugendamtes eigener Einrichtungen. Die näheren Einzelheiten für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen des Jugendamtes werden in einer eigenen Satzung geregelt.

§ 11 Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag vom Leiter/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Der Jugenddezernent/die Jugenddezernentin und der Jugendamtsleiter/die Jugendamtsleiterin übertragen die Durchführung der anderen Aufgaben anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses. Das Jugendamt bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. IV. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.8.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 8.6.1993 außer Kraft.

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Stand: 24.01.2011

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