Satzung für die Einrichtungen des Jugendamtes

Satzung für die Einrichtungen des Jugendamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr

Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW, Seite 498) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung vom 26.2.2004 für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 16.2.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Verwaltung des Jugendamtes bedient sich zur Erfüllung der Leistungen nach dem SGB VIII eigener Einrichtungen.

Für die Errichtung, Übernahme, Erweiterung ist gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe k der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit des Rates gegeben.

§ 2

Auf Grund von Ratsbeschlüssen wurden folgende Einrichtungen der Jugendhilfe errichtet:

A Tageseinrichtungen für Kinder

Innerhalb des Stadtbezirkes 1:

Adolfstraße 89 b
Blücherstraße 75
Blücherstraße 135 a
Folkenborntal 7
Hans-Böckler-Platz 5
Hans-Böckler-Platz 11
Kämpchenstraße 75
Priesters Hof 38
Theodor-Suhnel-Straße 81
Uhlandstraße 63 b
Werdener Weg 40
William-Shakespeare-Ring 2
Zunftmeisterstraße 21 - 23

Einrichtungen im Stadtbezirk 2:

Aktienstraße 218
Albertstraße 58
Barbarastraße 30 a
Boverstraße 13
Denkhauser Höfe 175
Eberhardstraße 43 a
Friedrich-Karl-Straße 45
Heidestraße 87
Howadtstraße 10
Kaiser-Wilhelm-Straße 29
Mühlenstraße 84
Nordstraße 85
Nordstraße 90
Otto-Hahn-Straße 61
Schildberg 55
Sellerbeckstraße 42

Einrichtungen im Stadtbezirk 3:

Bülowstraße 37
Erlenweg 2
Friedhofstraße 160
Lehnerfeld 1
Neptunweg 11
Richard-Wagner-Straße 2
Ritterstraße 11
Schmale Straße 31
Solinger Straße 18 (Betriebskindergarten)
Viehgasse 17 B

Sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe:

Von überbezirklicher Bedeutung

Jugendherberge Kahlenberg, Mendener Straße 3

Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche (Erziehungsberatungsstelle), Adolfstraße 53

Im Stadtbezirk 1:

Jugendherberge und Begegnungsstätte Mendener Straße 3

Im Stadtbezirk 2:

Jugendzentrum "Cafe 4 You", Marktplatz 1

Im Stadtbezirk 3:

Jugendzentrum "Cafe Fox", Holzstr. 70

§ 3

Die Elternbeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder werden nach den Bestimmungen des zweiten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) zentral vom örtlichen Träger der Jugendhilfe eingezogen. Die Höhe wird durch Verordnung vom zuständigen Ministerium festgelegt.

Der Verpflegungskostenbeitrag (Essensgeld) für die Mittagsverpflegung in den Tageseinrichtungen für Kinder wird auf jährlich 729,60 EUR festgesetzt und ist in mtl. Raten von 60,80 EUR zu zahlen. Für Kinder von Inhabern/innen des MülheimPasses sowie im Einzelfall Bedürftigen mit entsprechendem Gutachten des Kommunalen Sozialen Dienstes wird eine Ermäßigung gewährt. Sie zahlen jährlich 307,80 EUR in mtl. Raten von 25,65 EUR. Ab dem sechsten Fehltag hintereinander erfolgt quartalsweise eine rückwirkende Erstattung.
Die geänderten Verpflegungskostenbeiträge gelten ab 01.08.2006. Der derzeit gültige ermäßigte Verpflegungskostenbeitrag gilt für Kinder des erweiterten Personenkreises des MülheimPasses bereits mit In-Kraft-Treten der geänderten Satzung.

Für die Inanspruchnahme der Angebote der Jugendherberge sind die vom Landesverband Nordrhein des Deutschen Jugendherbergswerkes festgesetzten Beträge zu entrichten. Soweit der Jugendherbergsbetrieb nicht behindert oder gar eingeschränkt wird, können die Räumlichkeiten auch anderweitig vermietet werden. Für die Vermietung werden folgende Entgelte festgesetzt:

Großer Saal 50,00 EUR

Kleiner Saal 40,00 EUR

Gruppenraum 15,00 EUR

Die Teilnehmerbeiträge von Kursen in den Jugendzentren werden je nach Angebot zwischen 4,00 EUR und 60,00 EUR von der Abteilung Jugendarbeit des Amtes für Kinder, Jugend und Schule festgesetzt und von dem Leiter/der Leiterin der Einrichtung erhoben. Die Räumlichkeiten können an Dritte vermietet werden. Es sind folgende Mieten zu erheben:

Großer Saal..........40,00 EUR

Thekenraum.........40,00 EUR

Gruppenräume......15,00 EUR

Bei Veranstaltungen in der Jugendherberge oder den Jugendzentren mit Erhebung von Eintrittsgeldern sind als Entgelt 20 % der Bruttoeinnahme zu zahlen, mindestens jedoch die jeweils genannten Entgelte. Diejenigen Mieter bzw. Veranstalter, die nachweisen, dass sie die Räume zur Durchführung von förderungswürdigen Veranstaltungen der Jugendarbeit in Anspruch nehmen, können von der Zahlung der Mieten befreit werden.

Erwirtschaftete Einnahmen fließen der entsprechenden Einrichtung zu. Über die Vergabe der Räume entscheidet im Einzelfall die Fachabteilung im Einvernehmen mit den jeweiligen Heimleitungen.
Für die Inanspruchnahme der Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche (Erziehungsberatungsstelle) werden keine Kostenbeiträge erhoben.

§ 4

Die Einrichtungen der Jugendhilfe in Trägerschaft der Stadt Mülheim an der Ruhr verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die jeweilige Einrichtung verwendet werden.

§ 5

Gemäß § 11 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr gelten die Geschäfte der laufenden Verwaltung auf den Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes übertragen.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Einrichtung des Jugendamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 26.2.2004 außer Kraft.

Kontakt


Stand: 26.04.2011

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