Satzung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Satzung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr vom 15. Juli 2016

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 52 Absatz 5 und 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entgeltpflichtige Leistungen
§ 2 Entgeltschuldner
§ 3 Entgeltmaßstab
§ 4 Berechnung und Höhe
§ 5 Sachkosten
§ 6 Fälligkeit
§ 7 Haftung

§ 8 Schlussbestimmung

Anlage

§ 1 Entgeltpflichtige Leistungen

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt Entgelte für

  1. die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
     
  2. für Leistungen ihrer Berufsfeuerwehr, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen (freiwillige Leistungen).

    Leistungen im Sinne von Ziffer 2 stellen ein freiwilliges Tätigwerden der Berufsfeuerwehr auf Antrag dar. Ob und in welchem Umfang eine Dienstleistung übernommen wird, entscheidet der Leiter der Berufsfeuerwehr oder sein Vertreter im Amt nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

§ 2 Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen ist der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter oder Vermieter, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
     
  2. Entgeltschuldner bei freiwilligen Leistungen ist der Antragsteller oder im Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) derjenige, in dessen objektivem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung erbracht wird.
     
  3. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften haften gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern.

 

§ 3 Entgeltmaßstab

  1. Der Entgeltmaßstab richtet sich nach Art und Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und der Geräte, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verbrauchten Materialien.
     
  2. Die Stärke des einzusetzenden Personals, der Fahrzeuge und der Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Abrechnung erfolgt für die tatsächlich eingesetzten Mittel.
     
  3. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Die durch eine Beauftragung entstandenen Kosten werden in der tatsächlich angefallenen Höhe mit dem Entgelt erhoben. Gleiches gilt für sonstige in Anspruch genommene Fremdleistungen.
     
  4. Von der Erhebung des Entgelts kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
     
  5. Entgelte werden auch dann erhoben, wenn die Berufsfeuerwehr zu einer Leistung nach § 1 Ziffer 2. ausgerückt ist und es danach aus Gründen, die die Berufsfeuerwehr nicht zu vertreten hat, zu dieser Leistung nicht mehr kommt.

 

§ 4 Berechnung und Höhe

  1. Die Berechnung richtet sich nach der Dauer des Einsatzes. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Einsatzzeit, die mit der Alarmierung auf der Wache beginnt und mit dem Wiedereintreffen auf der Wache endet. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird der im Entgelttarif aufgeführte Betrag berechnet.
     
  2. Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird der Zeit der eigentlichen Wachgestellung vor Ort zusätzlich ein Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An - und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal hinzugerechnet.

    In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug für die Dauer der Veranstaltung vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale und den die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
     
  3. Erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach den Tarifen gemäß Anlage 1 der vorliegenden Satzung abgerechnet.

    Maßgeblich ist die Zeit der eigentlichen Leistungserbringung vor Ort, die Zeiten für Vor-und Nachbereitung sowie ein zusätzlicher Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An - und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal.
     
  4. Für jeden Einsatz wird eine Pauschale für Nacharbeitungsaufwand in Höhe der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für jeweils eine viertel Stunde erhoben. Mit der Pauschale werden Nacharbeiten erfasst, die nach Abschluss des Einsatzes zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Personal und Material erbracht werden, unter anderem die Kontrolle der Fahrzeuge und der Geräte, die Betankung, das Auffüllen von Verbrauchsmaterial sowie Zeiten für die Dokumentation und die Abrechnungsabwicklung.
     
  5. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigungs- und Aufrüstzeit der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird der dafür benötigte Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Für jede angefangene Viertelstunde wird der im Entgelttarif aufgeführte Betrag der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes berechnet.
     
  6. Für jedes abzurechnende Fahrzeug wird eine Pauschale für Kraftstoff dem Fahrzeugtarif hinzugerechnet.
     
  7. Darüber hinaus werden die aufgewendeten Sachkosten gemäß § 5 dieser Satzung erhoben.
     
  8. Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach dem anliegenden Tarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Satzung ist:
     

§ 5 Sachkosten

  1. Kosten für Verbrauchsmaterial wie Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver, und ähnliches sowie anfallende Entsorgungskosten werden zusätzlich zu den Fahrzeug- und Personalkosten zum Selbstkostenpreis abgerechnet.
     
  2. Kosten für den Ersatz beziehungsweise die Wiederherstellung von Einsatzgeräten, persönlicher Ausrüstung und Sonderbekleidung, und anderes, wenn diese durch die in dem Einsatz liegenden Besonderheiten nicht mehr nutzbar sind, werden ebenfalls abgerechnet. Notwendige Fremdleistungen werden in der gegenüber der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr in Rechnung gestellten Höhe berechnet.
     
  3. Die entstandenen Sachkosten sowie die entgeltpflichtigen Fremdleistungen werden mit einem Verwaltungskostenaufschlag von 20 % belegt.

 

§ 6 Fälligkeit

Das Entgelt wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung fällig.

 

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
     
  2. Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
     
  3. Eine Mängel- oder Garantiehaftung ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr vom 24. Juli 2000 außer Kraft.


Anlage 1

zur Satzung über die Erhebung von

Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr

Tarife

1. Gestellung von Personal für den allgemeinen Einsatz                  

 

 

Tarif/Viertel

Stunde gerundet 0,10 Euro

1.1

mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

11,40 Euro

1.2

gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

17,70 Euro

1.3

höherer feuerwehrtechnischer Dienst

22,90 Euro

 

2. Gestellung von Fahrzeugen, Abrollbehältern und Feuerwehranhänger

 

 

 

Kraftstoffpauschale

 

Je Einsatz

 

Tarif/Viertel

Stunde

gerundet 0,10 Euro

 

1

Einsatzleitfahrzeug ELW 1

1,50 Euro

1,00 Euro

2

Einsatzleitfahrzeug ELW 2

1,50 Euro

1,40 Euro

3

Kommandowagen KdoW

1,00 Euro

0,60 Euro

4

PKW,

1,00 Euro

0,60 Euro

5

Mannschaftstransportfahrzeuge MTF

1,00 Euro

0,60 Euro

6

Kleineinsatzfahrzeuge KEF

1,00 Euro

0,50 Euro

7

Löschgruppenfahrzeug LF/24

2,00 Euro

2,50 Euro

8

Löschgruppenfahrzeug HLF/20

2,00 Euro

1,30 Euro

9

Tanklöschfahrzeug TLF/24

2,50 Euro

1,50 Euro

10

Tanklöschfahrzeug TLF 16

2,50 Euro

0,60 Euro

11

Drehleitern mit Korb DLK

2,00 Euro

2,30 Euro

12

Wechselladerfahrzeuge WLF

2,50 Euro

1,10 Euro

13

Gerätewagen GWW

1,50 Euro

0,50 Euro

14

LKW

1,50 Euro

0,60 Euro

15

Rüstwagen RW

1,50 Euro

1,70 Euro

16

Abrollbehälter

/

0,50 Euro

17

Feuerwehranhänger

/

0,50 Euro

18

Rettungswagen RTW

1,50 Euro

1,00 Euro

19

Notarzteinsatzfahrzeug NEF

1,50 Euro

1,00 Euro

In den Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen sind die Kosten für den Einsatz der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten.

Die Berufsfeuerwehr und ihre Einrichtungen werden regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst. Aus diesem Grund kann auch für Fahrzeuge ein Entgelt erhoben werden, die im Entgelttarif noch nicht aufgeführt sind. Für diese wird das Entgelt mit vergleichbaren Leistungen angesetzt.
 

3. Brandsicherheitswachen

Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird der Zeit der eigentlichen Wachgestellung vor Ort zusätzlich ein Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An- und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal hinzugerechnet.

In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug für die Dauer der Veranstaltung vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale sowie die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
 

4. Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen

Erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen, beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach den Regelungen  und Tarifen der vorliegenden Satzung abgerechnet.

Abgerechnet wird die Zeit der eigentlichen Leistungserbringung vor Ort, die Zeiten für Vor-und Nachbereitung sowie ein zusätzlicher Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An- und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal.

In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale sowie die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
 

5. Sonstige Kosten

5.1  Entsprechend der Regelungen in § 5 der Satzung werden Kosten für unter anderem Verbrauchsmaterial, Entsorgung, notwendige Fremdleistungen sowie zu ersetzende Ausrüstung verlangt, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlag von 20 %

5.2 Entsprechend der Regelungen in § 4 Absatz 4 der Satzung wird jedem Einsatz eine Pauschale für Nacharbeitungszeiten von jeweils einer viertel Stunde der Personalkosten (feuerwehrtechnischen mittlerer Dienst) hinzugerechnet.

5.3  Entsprechend der Regelungen in § 4 Absatz 5 der Satzung ist der Zeitaufwand für eine einsatzbedingte Reinigung mit besonderem Aufwand von Fahrzeugen und Geräten entgeltpflichtig.

5.4 Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps eine Pauschale für Kraftstoff gemäß Ziffer 2 dieser Anlage dem Tarif für Fahrzeuge hinzugerechnet.

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Stand: 14.03.2023

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