Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen

mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzungen 
                                                     Stand 3.12.2004


§ 1 
Allgemeines

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung dafür, daß den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, erhebt die Stadt Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und nach dieser Satzung, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist.

(2) Anlagen im Sinne von Absatz 1 sind auch Abschnitte oder Teile von Straßen, Wegen und Plätzen oder mehrere eine Einheit bildende Anlagen, auf die sich straßenbauliche Maßnahmen erstrecken.

§ 2  Art und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

a) den Erwerb der für die straßenbauliche Maßnahme benötigten
    Grundstücksflächen einschließlich der Erwerbsnebenkosten,

b) die Freilegung der Flächen,

c) die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von

    aa)  Fahrbahnen einschließlich Unterbau
    ab)  Rinnen und Bordsteine
    ac)  Gehwegen
    ad)  Radwegen
    ae)  Fußgängergeschäftsstraßen 
    af)  verkehrsberuhigten Anlagen und Zonen
    ag)  Beleuchtungseinrichtungen
    ah)  Entwässerungseinrichtungen für die 
          Oberflächenentwässerung der Anlage 
    ai)  Böschungen, Schutz- und Stützmauern 
    aj)  Parkflächen als Bestandteile von Anlagen.

(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, maßgebend ist der Wert bei Beginn der Maßnahme.

(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für

     a)  Hoch- und Tiefstraßen
     b)  Schnellverkehrsstraßen für Kraftfahrzeuge
     c)  Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den
          dazugehörigen Rampen.

(4) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen.

(5) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 3  Anteil der Stadt und der Beitrags- pflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach der Erschließungsbeitragssatzung beitragsfähigen Höchstbreiten, ist auch der durch die Überschreitung verursachte Mehraufwand von der Stadt zu tragen.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt:

           

Straßenart Aufwand für Gehwegflächen und Beleuchtung Übriger Aufwand gemäß § 2
1. Ortsdurchfahrten von
    Bundes-, Land-
    und Kreisstraßen

         
        45 %


    15 %
2. Gemeindestraßen
    a) mit Anlieger 
       und  Durchgangsverkehr  


         55 %



    40 %

    b) mit vorherrschendem  
        Anliegerverkehr


         80 %


    60 %

                             

(4) Den Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgängergeschäftsstraßen sowie verkehrsberuhigte Anlagen und Zonen beschließt der Rat der Stadt durch Einzelsatzung.

(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Abschnitte von Anlagen, für die sich unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

§ 4  Gegenstand der Beitragspflicht und Verteilungsmaßstab

(1) Der nach § 2 ermittelte und um den Anteil der Stadt nach § 3 gekürzte Aufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die geometrischen Mittel aus den Flächen und zulässigen Geschoßflächen der Grundstücke zueinander stehen.

(2) Die zulässigen Geschoßflächen ergeben sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschoßflächen aus den Grundstücksflächen vervielfacht mit der Baumassenzahl geteilt durch 3,5.

(3) Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Maß der baulichen Nutzung festgelegt ist, sind 0,8 der Grundstücksflächen als zulässige Geschoßfläche anzusetzen. Dies gilt auch für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung des Maßstabes der baulichen Nutzung ausgewiesen sind, wenn sie baulich genutzt werden können. Bei Grünflächen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können) ist die mit 0,3 vervielfachte Grundstücksfläche anzusetzen.

(4) Ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen und sind im Bereich der Erschließungsanlagen Vorhaben nach § 33 BBauG zulässig, ist die zulässige Geschoßfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln.

(5) Ist das Maß der baulichen Nutzung für Grundstücke nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, werden die zulässigen Geschoßflächen für die Beitragsberechnung aus dem Maß der baulichen Nutzung, das in der näheren Umgebung vorherrscht, in analoger Anwendung des § 34 Bundesbaugesetz ermittelt.

(6) Ist eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, sind die nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Geschoßflächen

      für Kern- und Gewerbegebiete sowie
      für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in
      allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten   mit 1,5

      für Industriegebiete  mit 2,0

zu vervielfachen.

(7) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die tatsächliche Grundstücksfläche, höchstens jedoch bis zu einer Tiefe von 50 m. Diese Begrenzung entfällt, wenn das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich nutzbar ist oder baulich genutzt wird.

(8) Bei Grundstücken mit einer Nutzung entsprechend den Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und bei Grundstücken für den Gemeinbedarf ist die gesamte Grundstücksfläche maßgebend.


§ 5  Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.


§ 6  
Entstehung der Beitragspflicht und Kostenspaltung

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der straßenbaulichen Maßnahme.

(2) Der Beitrag kann für a) den Grunderwerb b) die Freilegung c) die Fahrbahn d) die Gehwege e) die Radwege f) die Beleuchtung g) die Parkflächen h) die Entwässerung der Anlage i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern j) Grünanlagen selbständig erhoben und ohne bestimmte Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

(3) Die Kostenspaltung wird vom Rat der Stadt beschlossen.


§ 7  Vorausleistungen

(1) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

(2) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.


§ 8  Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.


§ 9  Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beitragspflichtigen des § 5 (1) mit Wirkung vom 14.09.1974 in Kraft.

(2) § 5 (1) tritt mit Wirkung vom Tage nach Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

(3) Die Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen (Erweiterung und Verbesserung) in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 26.08.1974 tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über den Beitragspflichtigen des § 6 Abs. 1 mit Wirkung vom 14.09.1974 außer Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen (Erweiterung und Verbesserung) in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 26.08.1974 tritt mit Wirkung vom Tage der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft.

 

                    Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende "Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
     bekanntgemacht worden,
c)  der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher
     beanstandet oder
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
     Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte
     Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
     den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 9.2.1981
Der Oberbürgermeister

a u s  d e m  S i e p e n 

Kontakt


Stand: 01.04.2011

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