Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste um die Stadt Mülheim an der Ruhr

Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste um die Stadt Mülheim an der Ruhr

Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste
um die Stadt Mülheim an der Ruhr vom 30. Juni 2006 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 13.12.2022

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 28.04.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Auszeichnungen

Besondere Verdienste um die Stadt Mülheim an der Ruhr kann der Rat der Stadt durch die Verleihung

  1. des Ehrenbürgerrechts,
  2. einer Ehrenbezeichnung,
  3. des Ehrenringes der Stadt Mülheim an der Ruhr,
  4. der Ehrenspange der Stadt Mülheim an der Ruhr auszeichnen.

§ 2

Form der Ehrenzeichen

Der Ehrenring der Stadt Mülheim an der Ruhr trägt auf der gravierten Goldplatte das Mülheimer Stadtwappen und auf der Innenseite der Ringplatte die Gravur "Ehrenring der Stadt Mülheim an der Ruhr". Auf der Innenseite der Ringschiene ist der Name der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers und das Datum der Verleihung zu gravieren.

Die Ehrenspange der Stadt Mülheim an der Ruhr besteht aus einer vergoldeten Metallplatte, auf der das Wappen der Stadt Mülheim an der Ruhr mit der Aufschrift "Für Verdienste" und der Umschrift "Stadt Mülheim an der Ruhr" abgebildet ist. Auf der Rückseite ist an entsprechender Stelle der Name der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers und das Datum der Verleihung zu gravieren.

§ 3

Verleihungsgrundsätze

Das Ehrenbürgerrecht oder eine Ehrenbezeichnung werden nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften verliehen.

Der Ehrenring der Stadt Mülheim an der Ruhr wird für herausragende Verdienste um die Stadt Mülheim an der Ruhr verliehen. Eine posthume Auszeichnung mit dem Ehrenring ist ausgeschlossen.

Die Ehrenspange der Stadt Mülheim an der Ruhr wird für ein außergewöhnliches bürgerschaftliches Engagement im Dienste der in ihr lebenden Menschen verliehen. Eine posthume Auszeichnung mit der Ehrenspange ist ausgeschlossen.

§ 4

Verfahren

Der Rat der Stadt entscheidet über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Der Rat der Stadt entscheidet über die Verleihung des Ehrenringes der Stadt Mülheim an der Ruhr oder der Ehrenspange der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Über die Verleihungen zu Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet der Rat der Stadt auf Vorschlag der Vorschlagskommission (§ 5). Der Vorschlag wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Angelegenheit in einer erneuten Sitzung beraten. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission eine weitere Stimme, die den Ausschlag gibt.

Der Rat der Stadt kann Auszeichnungen aus wichtigen Gründen entziehen. Der Beschluss über die Entziehung bedarf bei den Auszeichnungen nach Absatz 1 der nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Mehrheit, bei den Auszeichnungen nach Absatz 2 der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.

Über alle Auszeichnungen wird eine von der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister zu unterzeichnende Urkunde ausgestellt. Alle Auszeichnungen werden im Rahmen einer Feierstunde vorgenommen.

Der Ehrenring der Stadt Mülheim an der Ruhr und die Ehrenspange der Stadt Mülheim an der Ruhr verbleiben nach dem Tod der Ausgezeichneten oder des Ausgezeichneten als Andenken im Besitz der Erben. Die Erben sind nicht berechtigt, die Ehrenzeichen zu tragen.

§ 5

Vorschlagskommission für Auszeichnungen der Stadt Mülheim an der Ruhr

Die Vorschlagskommission für Auszeichnungen der Stadt Mülheim an der Ruhr (Vorschlagskommission), die vom Rat der Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit gebildet wird, setzt sich zusammen aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden beziehungsweise Vorsitzendem und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Rat der Stadt vertretenen Parteien und Wählergruppen.

Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu benennen. Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister wird von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister vertreten. Die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vorschlagskommission beratend teilzunehmen; dies gilt insbesondere im Falle der Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

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Stand: 19.02.2024

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