Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

-mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzungen
Stand 1. Januar 2006

Inhalt:

I. Art und Umfang der Erschließungsanlagen

II. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

III. Verteilung des Erschließungsaufwandes

IV. Kostenspaltung

V. Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

VI. Vorausleistung und Ablösung

VII. Überleitungsbestimmungen

VIII. Inkrafttreten

§ 1

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Mülheim an der Ruhr Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und dieser Satzung.

 


I. Art und Umfang der Erschließungsanlagen

§ 2

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

1. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit  einer   
Geschossflächenzahl bis 0,8 bis zu einer Breite von 16,5 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, bis zu einer Breite von 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;

2. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit einer
Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,2 bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind und bis zu einer Breite von 17,5 m,
wenn sie einseitig anbaubar sind;

3. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit einer
Geschossflächenzahl über 1,2 und Wohnsammelstraßen bis zu einer Breite von 32 m,
wenn sie beidseitig anbaubar sind und bis zu einer Breite von 22 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;

4. Straßen zur Erschließung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Breite von 32 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßen zulässig ist,
bis zu einer Breite von 25 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke nur auf einer Straßenseite zulässig ist;

5. Wege, Landesstraßen und Fußgängerbereiche in voller Breite;

6. Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren Straßenanlagen bis zu den in Nr. 1 bis 4 für einseitige Bebauung genannten Breiten, soweit sie als Sammelstraßen gelten, bis zu der in Nr. 7 genannten Breite

7. Sammelstraßen bis zu einer Breite von 34 m;

8. Selbständige Parkflächen für Fahrzeuge bis zu 10 vom Hundert der Summe der sich nach § 8 ergebenden Geschossflächen;

9. Selbständige Grünanlagen bis zu 25 vom Hundert der Summe der sich nach § 8 ergebenden Geschossflächen;

10. die öffentlichen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m

(2) Die Maße des Abs. 1 Nr. 1 - 4, 6 und 7 umfassen:
Die Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen. In den Maßen sind außerdem enthalten: Grünanlagen und Parkflächen für Fahrzeuge, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlagen sind.

(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 - 4, 6 und 7 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

(4) Zum Erschließungsaufwand gehören auch die Kosten für Böschungen und Stützmauern der Erschließungsanlagen.

(5) Ergeben sich nach Abs. 1 aus der geltenden Geschossflächenzahl verschiedene Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite beitragsfähig.

(6) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel qm Geschoßfläche je qm Grundstücksfläche im Sinne von § 19 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

(7) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand fordern.
                                                                § 2 a
Art und Umfang der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen werden durch Ergänzungssatzungen geregelt.

II. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

§ 3

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt für

  •       1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
  •       2. ihre Freilegung,
  •       3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen

    einschließlich der Einrichtungen für ihre Beleuchtung,
    jedoch ohne Entwässerungseinrichtungen.

(2) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

  § 4

(1) Der beitragsfähige Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen einschließlich der außerhalb der Erschließungsanlagen liegenden zur Betriebsfähigkeit erforderlichen Einrichtungen (Pumpstation, Vorfluter und mehr) wird bei einer Entwässerung über ein Mischkanalisationssystem nach einem Einheitssatz ermittelt. Wird die Entwässerung der Straßenoberfläche auf einem anderen Weg sichergestellt, sind Art und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes in einer Ergänzungssatzung festzulegen.
(2) Der Einheitssatz beträgt je qm entwässerter Fläche der Erschließungsanlage bezogen auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Kanalisierung:

    a) nach dem 31. Dezember 1984                                    8,54 Euro /qm
    b) vom 30. April 1977 bis zum 31. Dezember 1984         5,98 Euro /qm
    c) vom 29. Juni 1961 bis zum 29. April 1977
    bis zu einer Breite von 16,5 m bei beidseitiger
    und von 13 m bei einseitiger
    Anbaufähigkeit                                                                3,07 Euro /qm
    alle breiteren Straßen                                                     2,30 Euro /qm
    d) vom 1. Januar 1955 bis zum 28. Juni 1961                 2,30 Euro /qm
    e) vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1954       2,05 Euro /qm
    f)  vom 1. Januar 1924 bis zum 31. Dezember 1947       1,02 Euro /qm
    g) vor dem 1. Januar 1924                                              0,72 Euro /qm

§ 5

(1) Für mehrere Anlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Die Festsetzung einer derartigen Erschließungseinheit beschließt der Rat der Stadt durch Satzung.

(2) Die nach Abs. 1 zusammengefassten Erschließungsanlagen oder einzelne Erschließungsanlagen oder bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet.

§ 6

Die Stadt trägt 10 vom Hundert des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 7

Der Aufwand bei der Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen wird nach den tatsächlich für die Übernahme entstandenen Kosten ermittelt.
Die Bestimmungen der §§ 2 - 6 gelten sinngemäß.

 

III. Verteilung des Erschließungsaufwandes

§ 8

(1) Der nach § 6 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die geometrischen Mittel aus den Flächen und zulässigen Geschossflächen der Grundstücke zueinander stehen. Dies gilt nicht für die von der Regelung des § 14 erfassten Grundstücke.

(2) Die zulässigen Geschossflächen ergeben sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den Grundstücksflächen vervielfacht mit der Baumassenzahl geteilt durch 3,5.

(3) Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Maß der baulichen Nutzung festgesetzt ist, sind 0,8 der Grundstücksflächen als zulässige Geschoßfläche anzusetzen. Dies gilt auch für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung ausgewiesen sind, wenn sie baulich genutzt werden können.
Bei Grünflächen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können) ist die mit 0,3 vervielfältigte Grundstücksfläche anzusetzen.

(4) Ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen und sind im Bereich der Erschließungsanlagen Vorhaben nach § 33 BBauG zulässig, ist die zulässige Geschoßfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln.

(5) Ist das Maß der baulichen Nutzung für Grundstücke nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, werden die zulässigen Geschossflächen für die Beitragsberechnung aus dem Maß der baulichen Nutzung, das in der näheren Umgebung vorherrscht, in analoger Anwendung des § 34 des Bundesbaugesetzes ermittelt.

(6) Werden die zulässigen Geschossflächen durch die tatsächliche Bebauung bei einzelnen Grundstücken überschritten, so gelten für diese Grundstücke die tatsächlich vorhandene Geschossflächen als zulässige Geschossflächen.

(7) Ist eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, sind die nach Abs. 1 bis 6 ermittelten Geschossflächenfür Kern- und Gewerbegebiete sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten mit 1,5 für Industriegebiete mit 2,0 zu vervielfachen.

(8) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die tatsächliche Grundstücksfläche, höchstens jedoch bis zu einer Tiefe von 50 m. Diese Begrenzung entfällt, wenn das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich genutzt wird oder baulich nutzbar ist.

(9) Bei Grundstücken mit einer Nutzung entsprechend den Gewerbe-, Kern und Industriegebieten und bei Grundstücken für den Gemeinbedarf ist die gesamte Grundstücksfläche maßgebend.

   § 9


(1) Eckgrundstücke sind - falls keine Erschließungseinheit im Sinne des § 5, Abs. 1 gebildet worden ist - für alle sie begrenzenden anbaufähigen Erschließungsanlagen beitragspflichtig, sofern eine Zuwegung zu diesen Erschließungsanlagen möglich ist.

(2) Eckgrundstücke in Wohngebieten (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete) werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu jeder angrenzenden Erschließungsanlage mit 60 % der sich nach § 8 ergebenden geometrischen Mittel herangezogen. Hiervon ausgenommen sind überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in allgemeinen Wohngebieten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Grundstücke zwischen zwei anbaufähigen Erschließungsanlagen, es sei denn, dass an beiden ein Anbau zulässig ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn für eine oder mehrere Erschließungsanlagen ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann.

IV. Kostenspaltung

    § 10

(1) Der Erschließungsbeitrag kann ohne eine bestimmte Reihenfolge selbständig erhoben werden für

  • 1. Erwerb der Erschließungsflächen,
  • 2. deren Freilegung,
  • 3. Herstellung der Straßen ohne Rad- und Gehwege sowie
        ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,
  • 4. Herstellung der Gehwege,
  • 5. Herstellung der Radwege,
  • 6. Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,
  • 7. Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,
  • 8. Herstellung der Parkflächen für Fahrzeuge, sofern sie
        Bestandteil der Erschließungsanlagen sind,
  • 9. Herstellung der Grünanlagen, sofern sie Bestandteil
        der Erschließungsanlagen sind,
  • 10.Herstellung der Anlagen im Sinne des § 2 a, sofern sie
         Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(2) Die Kostenspaltung wird vom Rat der Stadt durch Satzung
     beschlossen.

V. Merkmale der endgültigen Herstellung
von Erschließungsanlagen

§ 11

(1) Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, die Sammelstraßen, Parkflächen für Fahrzeuge sowie Rad- und Gehwege sind endgültig hergestellt, wenn sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise befestigt sind und eine elektrische Beleuchtungseinrichtung sowie eine an eine Mischkanalisation angeschlossene Entwässerungseinrichtung aufweisen. Wird die Entwässerung der Straßenoberfläche auf einem anderen Weg sichergestellt, sind die Herstellungsmerkmale in einer Ergänzungssatzung festzulegen. Unselbständige Grünanlagen als Bestandteile der Verkehrsanlagen und Straßenbegleitgrünflächen sind hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem jeweiligen Bauprogramm.

(2) Selbständige Grünanlagen sind hergestellt, wenn sie
gärtnerisch gestaltet und zweckentsprechend eingerichtet
sind.

VI. Vorausleistung und Ablösung

§ 12

Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach dem voraussichtlich entstehenden Beitrag.

§ 13

Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht auf Antrag des Beitragspflichtigen abgelöst werden, wenn die Gemeinde zustimmt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

VII. Überleitungsbestimmungen

§ 14

(1) Bei den in der anliegenden Liste bezeichneten Erschließungsanlagen ist der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand im Verhältnis der Grundstücksbreiten auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

(2) Bei Grundstücken, die lediglich eine Zuwegung zu einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 haben (Hinterlandgrundstücke) gilt als Grundstücksbreite die der Erschließungsanlage zugewandte längste Grundstücksgrenze unabhängig davon, dass zwischen der längsten Grundstücksgrenze und der Erschließungsanlage weitere Grundstücksflächen liegen.

(3) Die anliegende Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes gilt für die in der anliegenden Liste aufgeführten Erschließungsanlagen in ihrer Erstreckung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

§ 15

(1) An Erschließungsanlagen, die der Regelung des § 14 unterliegen, sind Eckgrundstücke für alle sie begrenzenden anbaufähigen Erschließungsanlagen beitragspflichtig, sofern eine Zuwegung zu diesen Erschließungsanlagen möglich ist.

(2) Eckgrundstücke in Wohngebieten (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete) werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes mit insgesamt einem Viertel des Grundstücksumfanges herangezogen. Der Anteil für die jeweils abzurechnende Erschließungsanlage ergibt sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreite an dieser Erschließungsanlage zu der Summe der Grundstücksbreiten an allen Erschließungsanlagen. Abs. 2 entfällt, wenn die Regelung nach Abs. 1 günstiger ist.

(3) Soweit die Beitragspflicht für eine oder mehrere das Eckgrundstück begrenzende Erschließungsanlagen vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits abgegolten ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung der bereits gezahlten Leistungen.

(4) Abs. 1 - 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke zwischen zwei anbaufähigen Erschließungsanlagen es sei denn, dass an beiden Erschließungsanlagen ein Anbau möglich ist.

(5) Die Abs. 2 - 4 finden keine Anwendung, wenn für eine oder mehrere Erschließungsanlagen ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann.

§ 16

Auf den nach den Bestimmungen dieser Satzung für ein Grundstück ermittelten Erschließungsbeitrag wird der Wert etwa unentgeltlich oder ohne Vereinbarung eines Entgelts an die Stadt übereigneter Grundstücksflächen für Erschließungsanlagen mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bereitstellung angerechnet.

VIII. Inkrafttreten

§ 17

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Die Satzung vom 30. Juni 1969 tritt außer Kraft.

A n l a g e

zu § 14 der Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • An der Rennbahn - von Akazienallee bis Parkstraße
  • Bänkskenweg
  • Von-Behring-Platz
  • Bremsberg
  • Buggenbeck,
  • von Brückstraße bis Sigismundstraße
  • Falkenweg
  • Felackerstraße
  • Felsenstraße
  • Gotenstraße
  • Von-Graefe-Straße
  • Hochstraße - von Bonnstraße bis Hausnummer 28
  • Hölterhöhe
  • Katzenbruch - von Bundesbahnbrücke bis Kesselbruchweg
  • Kesselbruchweg - von Katzenbruch bis Aschenbruch
  • Kiekweg
  • Klippenstraße
  • Landgrafenstraße
  • Lederstraße - von Kurfürstenstraße bis Schloßberg
  • Manteuffelstraße
  • Nelkenweg
  • Nollendorfstraße
  • Parkstraße
  • Pettenkoferstraße
  • Postreitweg
  • Radstubenweg
  • Rolandstraße
  • Saarnberg - von Saarner Straße bis Am Bühl
  • Sachsenstraße
  • Schillstraße
  • Schreberweg
  • Siegfriedstraße
  • Sigismundstraße
  • Spichernstraße
  • Virchowstraße - von Semmelweisstraße bis Von-Behring-Platz
  • Wrangelstraße


Die vorstehende, vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 17. März 1977 beschlossene Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 24. April 1977

Der Oberbürgermeister

a u s  d e m  S i e p e n

 
           

Kontakt


Stand: 15.12.2011

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