Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 21. März 2001
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c Baugesetzbuch

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt - BGBL. - I Seite 2141) und von §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert am 17. Dezember 1998 (GV. NW. Seite 771) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 30. März 2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
§ 7 Ablösung
§ 8 Inkrafttreten

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
3. Begrünung von baulichen Anlagen
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
5. Maßnahmen zur Extensivierung

§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9, Absatz 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert, der von der Stadt Mülheim an der Ruhr aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Die Bewertung dieser Flächen erfolgt durch den Gutachterausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Für die Anforderung von Vorauszahlungen gemäß § 5 und die Ermittlung des Ablösebeträge nach § 7 dieser Satzung werden die voraussichtlichen Kosten ermittelt, welche sich an den Marktpreisen zum Zeitpunkt der Anforderung ausrichten. Die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten erfolgt über Ausschreibungen.

§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Absatz 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundgelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Fläche.

§ 5
Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt Mülheim an der Ruhr kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Festsetzung des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages erfolgt über die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Anforderung fällig. Diese kann mit der Baugenehmigung verbunden werden.

§ 7
Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden, sofern die zu erwartenden Kosten mit hinreichender Genauigkeit zu ermitteln sind.
Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages, dessen Ermittlung entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 dieser Satzung erfolgt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. August 1994 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - außer Kraft.

Anlage zur § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 21. März 2001 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916
  • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
  • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
  • Je 100 Quadratmeter je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
  • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Aufforstung mit standortgerechten Arten
  • 6.000 Stück je Hektar, Pflanzen 3 bis 5 jährig, Höhe 80 bis 120 Zentimeter
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
  • je 100 Quadratmeter ein Obstbaum der Sortierung 10/12
  • Einsaat Gras-/Kräutermischung
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern

  • Aushub und Einbau beziehungsweise Abfuhr des anstehenden Bodens
  • gegebenenfalls Abdichtung des Untergrundes
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

  • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
  • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Entschlammung
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung

  • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
  • Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
  • eine Pflanze je 2 laufender Meter.
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung

  • Intensive Begrünung von Dachflächen
  • extensive Begrünung von Dachflächen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

  • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
  • Aufreißen wasserdurchlässiger Deckschichten
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

  • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
  • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen und Drainagen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker beziehungsweise intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

  • Nutzungsaufgabe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

  • gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Oberbodens
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

  • Bodenvorbereitung gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Oberbodens
  • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

  • Nutzungsreduzierung
  • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
  • bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

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Stand: 27.06.2023

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