Benutzungsordnung für die Artothek des Kunstmuseums der Stadt Mülheim an der Ruhr

1. Rechtsverhältnisse 1.1 Die Artothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Mülheim an der Ruhr, die Kunstwerke an Einwohner der Stadt Mülheim an der Ruhr ausleiht. 1.2 Auf das Benutzungsverhältnis werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Miete sinngemäß angewendet, soweit diese Benutzungsordnung keine Regelung trifft. 1.3 Kunstwerke, die von Künstlern der Artothek zur Verfügung gestellt werden, sind verkäuflich. Stadteigene Kunstwerke können nicht erworben werden.

2. Anmeldung 2.1 Der Benutzer meldet sich persönlich gegen Vorlage seines Personalausweises an. 2.2 Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an. 2.3 Minderjährige können sich anmelden, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, sich durch Personal- oder Schülerausweis legitimieren und eine schriftliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen, nach der diese mit der Anmeldung einverstanden sind und die persönliche Mithaftung für alle aus dem Leihverhältnis entstehenden Ansprüche der Stadt Mülheim an der Ruhr übernehmen.

3. Miete, Verlängerung, Vormerkung 3.1 Die Mietdauer beträgt drei Monate. Sie kann frühestens eine Woche vor Ablauf auf Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt. Auf Verlangen ist dabei das Kunstwerk vorzuweisen. 3.2 Ausgeliehene Kunstwerke können vorgemerkt werden. 3.3 Jeder Benutzer kann nur ein Kunstwerk mieten.

4. Miethöhe Vor der Übergabe des gewünschten Kunstwerks zahlt der Benutzer eine Miete in Höhe von 5,00 . Bei Verlängerung der Mietdauer wird der gleiche Mietbetrag wie bei der Übergabe erhoben.

-2-

-2-

5. Behandlung des ausgeliehenen Kunstwerks 5.1 Das übergebene Kunstwerk, der Rahmen und das sonstige Zubehör sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschädigung, Zerstörung und Verlust zu bewahren. Das Kunstwerk darf nicht ­ auch nicht zeitweise ­ aus dem Rahmen entfernt, die vorhandene Aufhängevorrichtung nicht verändert werden. 5.2 Das übergebene Kunstwerk darf nur in den Räumen des Benutzers aufbewahrt werden, die bei der Anmeldung als Anschrift angegeben worden sind.

6. Leihfristüberschreitung 6.1 Für ein Kunstwerk, das nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgegeben wird, ist für jede angefangene Woche ein Versäumnisentgelt in Höhe von 1,00 zu zahlen. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht. 6.2 Bleibt eine Mahnung auf Rückgabe erfolglos, so wird das zurückgeforderte Kunstwerk durch einen Boten abgeholt, wofür Unkosten in Höhe von 10,00 in Rechnung gestellt werden.

7. Haftung 7.1 Für die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des übergebenen Kunstwerks sowie des Rahmens und des sonstigen Zubehörs haftet der Benutzer ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden von der Übergabe des entliehenen Kunstwerkes an. 7.2 Bei Beschädigung des übergebenen Kunstwerks sind auf Verlangen der Artothek die Kosten der Restaurierung sowie der infolge der Beschädigung eingetretene Minderwert zu ersetzen. Bei Zerstörung des übergebenen Kunstwerks besteht der Schadenersatz in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes; ist dieses nicht mehr zu beschaffen, ist der Wert eines gleichwertigen Werkes zu ersetzen. 7.3 Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des übergebenen Kunstwerks ist der Artothek unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verzögerungen in der Schadensbehebung können erhöhte Ersatzforderungen zur Folge haben.

8. Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Artothek ausgeschlossen werden.

9. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.