Sittichzucht

F 296/11 OB, Nymphensittich Coco, männlich, geboren 2008Sittichzuchtgenehmigung § 17 g Tierseuchengesetz

Wer Papageien oder Sittiche gewerbsmäßig halten will, um:

  • von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
  • mit diesen Tieren zu handeln,

benötigt zusätzlich zu der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz eine Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 g Tierseuchengesetz sind die erforderlichen Räumlichkeiten und die zusätzliche Sachkunde im Bereich des Tierseuchenrechtes.

Kontakt


Stand: 09.03.2012

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Ihre Nachricht

Sicherheitscode (Was ist das?)

 

Bookmarken | Drucken | PDF-Version | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel