Sittichzucht
Sittichzuchtgenehmigung § 17 g Tierseuchengesetz
Wer Papageien oder Sittiche gewerbsmäßig halten will, um:
- von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
- mit diesen Tieren zu handeln,
benötigt zusätzlich zu der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz eine Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes.
Eine wesentliche Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 g Tierseuchengesetz sind die erforderlichen Räumlichkeiten und die zusätzliche Sachkunde im Bereich des Tierseuchenrechtes.
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Stand: 09.03.2012













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