Sonstige Ordnungswidrigkeiten

Neben den Verkehrsordnungswidrigkeiten führt die Bußgeldstelle auch Verfahren auf den Rechtsgebieten Fahrpersonalrecht, Gefahrguttransport und bei Verstößen gegen das Straßen- und Wegegesetz durch.

Das Fahrpersonalrecht (Sozialvorschriften im Straßenverkehr) regelt in erster Linie den Schutz der Menschen, die in abhängigen Arbeitsverhältnissen als Fahrer von Gütertransporten beschäftigt sind. Aber auch für diejenigen, die als selbständige Unternehmer Güterbeförderungen durchführen gelten diese Vorschriften. Es soll dadurch ein Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet werden, in dem die Teilnahme übermüdeter Fahrerinnen und Fahrer durch Regelungen verhindert wird, die die Belastungen zeitlich begrenzen. Weiterhin soll ein Beitrag zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen geleitstet werden, da die zu beachtenden Bestimmungen europaweit gelten. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Polizei sowie durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht, Verstöße durch die Bußgeldstelle am Sitz des jeweiligen Unternehmens, bei dem der Fahrer beschäftigt ist oder der selbständige Unternehmer seinen Firmensitz hat, geahndet.

Um den Transport gefährlicher Güter für alle Verkehrsteilnehmer so sicher wie möglich zu gestalten, wurde ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, dessen Einhaltung von verschiedenen Stellen überwacht wird (Polizei, Bundesamt für Güterverkehr).
Die daraus resultierenden Verstöße werden durch die Bußgeldstelle geahndet.

Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt die Rechtsverhältnisse auf öffentlichen Straßen. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (sogenannter Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Wird die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, handelt es sich um eine sogenannte Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Liegt diese nicht vor oder wird gegen Bestimmungen und Auflagen dieser Erlaubnis verstoßen kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten wird vorwiegend durch die Polizei vorgenommen. Die Ahndung ist Aufgabe der Bußgeldstelle.

Verfahren
Die Verfahrensvorschriften sind für alle Bußgelder gleich, da in jedem Fall die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes anzuwenden sind.

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Stand: 15.05.2012

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