Spenden zur Förderung des Sports

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Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EstDV) neu gefasst. Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltendem Recht auf das sogenannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen wären, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, ummittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.

Nach § 50 Abs. 1 EstDV hat die Zuwendungsbestätigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Bis zu einer Geldzuwendung in Höhe von 50,00 Euro ist es zwar den Vereinen nicht vorgeschrieben, dieses Muster zu verwenden. Es ist allerdings zu empfehlen, auch für Spenden bis 50,00 Euro die amtlichen Vordrucke zu verwenden, da sie alle für eine Anerkennung erforderlichen Angaben enthalten. Der Verein muss in jedem Fall ein Doppel der Bestätigung aufbewahren und die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen.
Trotz der nun unmittelbaren "Spendenbestätigungskompetenz" der gemeinnützigen Sportvereine bleibt es weiterhin zulässig, einem Verein steuerbegünstigte Spenden über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle zukommen zu lassen (Durchlaufspendenverfahren). Dieser Umweg ist für die Anerkennung als abzugsfähige Spende aber nicht mehr vorgeschrieben. Durch die Möglichkeit, nunmehr dem Zuwendungsempfänger direkt Spenden zukommen zu lassen, bezweckt der Gesetzgeber, das bisherige verwaltungsintensive Durchlaufverfahren abzuschaffen sowie die Spendenbereitschaft der Bürger und die Spendenwerbung der gemeinnützigen Vereine zu fördern.

Für die Vereine bringt die Vereinfachung des Spendenrechts jedoch auch ein Mehr an Verantwortung und Gefahr mit sich: Denn die Vereine haften für die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung gemäß § 10 b Abs. 4 Einkommenssteuergesetz. Die rechtliche Konsequenzen sind auf den Mustern unter "Hinweis" abgedruckt. Auf Seiten der Vereine ist unbedingt darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für die Erstellung der Spendenbestätigung vorliegen und die Spenden zweckgerichtet zu den angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

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Stand: 23.03.2012

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