Spielgerätesteuersatzung

Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
vom 6. Juli 2009

 

Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerschuldner
§ 3 Steuerschuldverhältnis
§ 4 Bemessungsgrundlage
§ 5 Steuersatz
§ 6 Besteuerungsverfahren
§ 7 Melde- und Anzeigepflichten
§ 8 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner
§ 9 Steuerschätzung
§ 10 Verspätungszuschlag
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten


§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Benutzung gegen Entgelt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten nach Abs. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.


§ 2 Steuerschuldner 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

(2) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).

(3) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur
Meldung nach § 7 Verpflichtete.

 

§ 3 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. 

 

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Bruttokasse. Bruttokasse ist der tatsächlich vorhandene Kasseninhalt. Bei Apparaten ohne Geldeinwurf stellen die vom Spieler aufgewendeten Entgelte die Bruttokasse dar.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, welche die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).


§ 5 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes gem. § 4 Abs. 1

12,5 v. H. der Bruttokasse

für Festsetzungen vom 1. April 2005 bis zum 28. Februar 2006

und

15,0 v. H. der Bruttokasse

ab dem 1. März 2006.


§ 6 Besteuerungsverfahren 

(1) Der Halter hat bis zum siebten Kalendertag des folgenden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Es wird ein Vergnügungssteuerbescheid erstellt. Die Vergnügungssteuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Februar 2006 sind die Steueranmeldungen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben. Der Halter der Spielgeräte hat die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen und die Steuererklärung bis zum 30. November 2009 inklusive der Belege abzugeben.

(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind bei diesen Spielgeräten alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats beizufügen.

(5) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Leerungstag zugrunde zu legen. Erfolgen in den jeweiligen Kalendermonaten mehrere Leerungen, so bilden alle Leerungen gemeinsam die Bruttokasse.


§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum siebten Kalendertag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.

 

(3) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(4) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 bis 5 AO.


§ 8 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner

(1) Die Steuerschuldner nach § 3 haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Veranstalters keinen Erfolg, so kann die Steuergläubigerin auch andere Personen, z. B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner in den Geschäftsräumen oder, soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in den Wohnräumen oder bei der Steuergläubigerin vorzulegen.

(3) Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin.

(4) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der AO wird verwiesen.

(5) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Steuergläubigerin zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist auf Verlangen ein Kassensturz vorzunehmen. 

(6) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der AO.

 

§ 9 Steuerschätzung

Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO geschätzt.

 

§ 10 Verspätungszuschlag

Wenn der Steuerschuldner (§ 3) die Fristen für die Steueranmeldung nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i.V.m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag von mindestens 10 v. H. erhoben werden.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 3) vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung und der angeforderten Zählwerksausdrucke nach § 6 und/oder der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.

(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen. 

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit dieser Satzung geänderten Bestimmungen der Spielgerätesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 23. Februar 2009 außer Kraft.

Kontakt


Stand: 15.11.2011

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