Stadt übernimmt Ehrenpatenschaft beim fünften Kind

Die Stadt übernimmt bei der Geburt des fünften Kindes einer Familie die Ehrenpatenschaft. Voraussetzung ist, dass zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens fünf lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Zum äußeren Zeichen überreicht die Oberbürgermeisterin oder ein anderer Vertreter des Rates der Stadt den Eltern eine entsprechende Urkunde, einen Blumenstrauß und ein Geldgeschenk in Höhe von 100 €.
Ein diesbezüglicher Antrag ist beim Büro der Oberbürgermeisterin, Rathaus, 1. Etage, Zimmer 130, - möglichst innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes - zu stellen.
Weitergehende Ansprüche werden durch die Übernahme der Ehrenpatenschaft nicht begründet.

Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beim siebten Kind

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft bei der Geburt eines siebten Kindes
, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

Ein Antrag muss ebenfalls im Büro der Oberbürgermeisterin gestellt werden.
Nach Zustimmung durch den Bundespräsidenten übersendet dieser ein Geldgeschenk und eine Urkunde.
Diese werden zusammen mit einem Blumenstrauß und einem Geldgeschenk der Stadt durch die Oberbürgermeisterin oder einen Vertreter der Stadt überreicht.

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Stand: 31.07.2007

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