Stallgebot für Geflügel aufgehoben
Ab sofort darf das in Mülheim lebende Geflügel wieder ins Freie. (Wir berichteten!) Für das gesamte Stadtgebiet gilt ab sofort eine grundsätzliche Ausnahmegenehmigung von der allgemeinen, durch das Bundesministerium erlassenen, Aufstallungsverordnung vom 09.Mai 2006.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist in der Zeit vom 17.5.2006 bis einschließlich 24.5.2006 beim Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrichstraße 50, zwischen 8 Uhr und 12.30 Uhr, sowie beim Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Viktoriastraße 17 – 19, zwischen 14 Uhr und 16 Uhr, einzusehen.
Gleichzeitig ist die Allgemeinverfügung hier nachfolgend nach-zulesen.
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung
für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr
Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:
Das gesamte Mülheimer Stadtgebiet
Begründung:
Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem oben bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Veterinäramt, Friedrichstr. 50, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 1, eingesehen werden.
Hinweise:
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1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden: Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels 1 2 weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 11 - 100 10 - 50 101 - 1000 20 - 60 mehr als 1000 30 - 70 Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass
4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld. untersuchen zu lassen:
6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem in Verkehr bringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem in Verkehr bringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung). 9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz). 10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt. 11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, -die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und -Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist. |
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr einlegen. Sie können das schriftlich oder mündlich zur Niederschrift machen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
I.A.
gez. begl.
Schwalenstöcker-Waldner Biercher
Kontakt
Stand: 16.05.2006













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