Stellplatzablöse-Satzung: Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) vom 28. Juni 2011
Präambel
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), geändert am 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, 975) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 16.06.2011 diese Satzung beschlossen. § 1 Für die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung werden für das Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr 2 Gebietszonen festgelegt. § 2 Zone I ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan als erweiterte Innenstadt mit "I" gekennzeichnet. Zone II umfasst das übrige Stadtgebiet. Der Geldbetrag je Stellplatz wird - in Zone I auf 8.500,00 Euro - in Zone II auf 3.500,00 Euro festgelegt. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) vom 17.10.2001"außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) vom 28. Juni 2011 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekantmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht werden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
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Stand: 01.08.2011
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